Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sofern Sie Erbe Ihres verstorbenen Vaters geworden sind (wovon ich vorliegend ausgehe), ist der Rückzahlungsanspruch aus dem gewährten Darlehen auf Sie übergegangen. Sie sind somit durch den Todesfall an Stelle Ihres Vaters Gläubiger dieses Anspruchs geworden und daher als Person zur Geltendmachung der Forderung berechtigt.
Die Beweislage spricht für Sie. Hier ist offensichtlich strittig, ob die Forderung bereits erloschen ist. Ihr Neffe behauptet, ihm sei die Restforderung erlassen worden. Da diese Behauptung strittig ist, muß zu dieser Frage Beweis erhoben werden. Wenn es keine Beweismittel gibt, stellt sich die Frage, zu wessen Lasten dies geht. Dies beurteilt sich danach, wer beweispflichtig ist. Vom Grundsatz ist jeder für das beweispflichtig, was für ihn positiv ist. Für Ihren Neffen ist es positiv, wenn die Forderung bereits erloschen ist. Daher trifft ihn für die Behauptung, daß die Forderung aufgrund Erlaß nicht mehr besteht, die Beweislast. Wenn ihm der Beweis nicht gelingt, geht das zu seinen Lasten. Ihr Anspruch besteht danach fort und kann angesichts der Beweissituation mit guten Chancen durchgesetzt werden.
Problematischer ist die Verjährungsfrage. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB
). Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, also fällig wird, und der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis hat (§ 199 BGB
).
Bei Darlehen gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Entweder ist ein Rückzahlungstermin fest vereinbart oder das Darlehen läuft zunächst unbefristet. Bei Vereinbarung eines Rückzahlungstermins wird der Anspruch im Zeitpunkt des vereinbarten Rückzahlungstermins fällig (§ 488 BGB
). Wenn das Darlehen unbefristet läuft, muß dieses zunächst gekündigt werden, um den Rückzahlungsanspruch fällig zu stellen (§ 488 Abs. 3 BGB
).
Nach Ihrer Darstellung scheint es einen festen Rückzahlungstermin gegeben zu haben, der zwei Jahre nach Darlehensgewährung lag. Damit wäre der Anspruch im Jahr 2003 fällig geworden. Somit wäre dieser Anspruch Ende 2006 verjährt. Wenn es jedoch diesen festen Termin nicht gab, müßte das Darlehen gekündigt werden. Die Verjährungsfrist liefe erst ab der Kündigung. Verjährung wäre dann noch nicht eingetreten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
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Danke für die rasche und klare Auskunft.
Noch eine Nachfrage zur Verjährung:
Der Vertrag besagte, daß das Darlehen innerhalb von 3 Jahren
in monatlichen Raten zurückzuzahlen sei. Die letzte Rate wurde
im Juli 2004 bezahlt, 5 Raten standen noch aus und sind auch bis
heute nicht bezahlt worden. Davon habe ich jedoch erst im März
2009 Kenntnis erhalten. Ab wann beginnt also die 3-jährige Frist?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
da das Darlehen innerhalb von drei Jahren, also spätestens 2004 zurückzuzahlen war, gab es einen festen Rückzahlungstermin. Dieser lag 2004. In diesem Jahr beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Sie endet am 31.12.2007.
Auf IHRE Kenntnis kommt es nicht an, da Sie lediglich den Anspruch geerbt haben. Sie müssen sich somit die Kenntnis Ihres Rechtsvorgängers, also Ihres Vaters, zurechnen lassen. Ich gehe davon aus, daß dieser gewußt hat, daß die Forderung besteht. Damit hatte Ihr Vater auch im Jahr 2004 mutmaßlich Kenntnis von der Forderung, so daß auch die zweite Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist (die Kenntnis) im Jahr 2004 gegeben ist.
Ich gehe daher davon aus, daß die Forderung verjährt ist.
Verjährung stellt eine Einrede dar. Das bedeutet, daß diese nicht auotmatisch eingreift. Vielmehr muß sich der Begünstigte hierauf ausdrücklich berufen. Sofern er das noch nicht gemacht hat, können Sie die Forderung noch geltend machen. Sobald er sich jedoch auf Verjährung beruft, sehe ich keine Erfolgsaussichten mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -