Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Nach ihrer Schilderung ist die Forderung schon längst verjährt gewesen. Alleine durch die Mahnungen ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Eine Hemmung der Verjährung wäre lediglich dann eingetreten, sofern sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt hätten und dann auch nur für eine gewisse Zeit.
Dieses ist nach Ihrer Schilderung offensichtlich nicht der Fall. Dementsprechend war die Forderung zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner gezahlt hat schon längst verjährt.
Im Gesetz ist der so genannte Neubeginn der Verjährung geregelt. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährungsfrist von neuem beginnt. Ein solches Ereignis ist gemäß Paragraph 212 BGB die Anerkennung des Anspruches.
Ein solches Anerkenntnis liegt zwar in ihrem Fall vor, das Problem ist allerdings, dass dieses Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang bedeutet nämlich Neubeginn der Verjährung , dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt (hier also beispielsweise ein Anerkenntnis durch Zahlung eines Teilbetrages), die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
In Ihrem Fall konnte die Verjährungsfrist aber gar nicht unterbrochen werden, da diese schon längst abgelaufen war. Im Ergebnis muss ich Ihnen also leider mitteilen, dass der Schuldner sich hier erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen können wird trotz Teilzahlung.
Trotzdem sollten Sie versuchen die Forderung geltend zu machen. Der Anspruch besteht nach wie vor, ist aber aufgrund der Verjährungseinrede (sofern die Gegenseite dieser Einrede überhaupt erhebt)leider nicht (mehr) durchsetzbar.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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kanzlei.newerla@web.de
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Fax.0471/57774
Um
Diese Antwort ist vom 30.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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