Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich kann ein Darlehensvertrag auch mündlich geschlossen werden. Ein Schriftformerfordernis gibt es hierfür nicht. Die Wahl der Schriftlichkeit dient ausschließlich Beweiszwecken. Sollte seinerzeit also ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen worden sein, so ist dieser tatsächlich wirksam.
Wer später seine Vergütung einfordern will, muss seinen Anspruch beweisen. Fehlen Zeugen oder schriftliche Vereinbarungen, muss auf Indizien (z. B. Kontoauszüge oder E-Mails) zurückgegriffen werden.
In Ihrem fall kann Ihr Exmann natürlich den Kontoauszug als Beweismittel für den Darlehensvertrag beibringen. Sie werden also die komplette Summe zurückzahlen müssen. Da es aber keine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung gibt, wird es hier schwer von Ihnen mehr zu verlangen, als Sie monatlich zahlen können und wollen.
Sie können also so wie bisher fortfahren. Wenn es bisher so war, dass Sie nicht jeden Monat etwas zurück gezahlt haben, dann müssen Sie dies auch nicht in Zukunft tun. War verabredet, dass Sie so zurückzahlen wie Sie können, dann bleibt es auch dabei.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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leider sind meine Fragen für mich nicht beantwortet.
Ich habe nicht gehört, dass mein Mann gesagt hat, dass er mir das Geld leiht! Er hat einen Vermerk auf der Überweisung gemacht und wollte nach der Scheidung, dass ich das Geld zurück zahle.
Dient jetzt der Kontoauszug als Beweis für einen einseitigen Darlehensvertrag?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie weder mündlich noch schriftlich einen Darlehensvertrag geschlossen haben, dann müssten Sie das Geld auch nicht zurück zahlen.
Im Streitfall wird Ihr Mann jedoch den Kontoauszug mit dem entsprechenden Vermerk als Beweis für einen Darlehensvertrag vorlegen, sie müssten dann beweisen, dass es gerade kein Darlehensvertrag war sondern eine Schenkung. Dies zu beweisen dürfte schwer werden vor dem Hintergrund, dass Sie ja bereits Zahlungen geleistet haben. Das Sie dies nur aus Nächstenliebe getan haben könnte ggf. schwierig werden zu beweisen.
Wenn Sie allerdings beweisen könnten, dass kein Darlehensvertrag geschlossen wurde trotz dieser Bemerkung auf dem Kontoauszug und trotz der Tatsache, dass Sie angefangen haben Rückzahlungen zu leisten, dann dürfte es schwer werden für Ihren Exmann weiterhin auf der Rückzahlung zu beharren.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Geike
Rechtsanwalt