Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Sie teilen mit, dass in Ihrem Arbeitsvertrag kein Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft vereinbart ist.
Zur Leistung von Bereitschaftsdienst sind Arbeitnehmer aber nur auf Grund besonderer vertraglicher oder tariflicher Vereinbarungen verpflichtet, Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 611 BGB
, Rn. 670.
Eine einseitige Anordnung ist bei fehlender individual- oder kollektivvertraglicher Grundlage nicht möglich, Ünsal in SWK Arbeitsrecht, 38, Rn. 6.
Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Übernahme von Rufbereitschaft, vgl. Ünsal in SWK Arbeitsrecht, 131, Rn. 8.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft könnte sich in Ihrem Fall also nur aus einem Tarifvertrag ergeben, sofern ein solcher Anwendung findet. Andernfalls darf Ihr Arbeitgeber Sie hierzu nicht anweisen.
Sollten Sie tarifvertraglich zur Leistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft verpflichtet sein, so könnte die Weisung Ihres Arbeitgebers im Einzelfall zudem ermessensfehlerhaft sein im Sinne des § 106 GewO
.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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