Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nein, das darf Ihr Arbeitgeber nicht, weil er dadurch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und Sie willkürlich benachteiligt.
Ihr Arbeitgeber ist zur Einführung von Kurzarbeit nur aufgrund einer wirksamen Rechtsgrundlage berechtigt. Einseitige Anordnungen durch den Arbeitgeber sind hier jedenfalls unzulässig.
Eine wirksame Rechtsgrundlage kann bspw. eine tarifvertragliche Regelung, eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder eine Betriebsvereinbarung sein.
Sollte ein Betriebsrat vorhanden, muss insofern die Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein.
Ihr Sachvortrag enthält leider keinen Hinweis darauf, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Ihr Arbeitgeber tätig geworden ist.
Vor diesem Hintergrund muss ich davon ausgehen, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegt.
In einem solchen Fall ist Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
Sie dürfen daher unter keinen Umständen das Kurzarbeitergeld ohne Widerspruch entgegennehmen, weil in diesem Vorgang eine konkludente Änderungsvereinbarung Ihres Arbeitsvertrages angenommen werden könnte, mit der Folge, dass die Einführung der Kurzarbeit rechtmäßig ist und Sie nicht mehr mit Einwendungen gehört werden könnten.
Sie sollten deshalb kurzfristig einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg