Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist mitzuteilen, dass der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage benötigt, um Kurzarbeit anzuordnen. Es muss also im Arbeitsvertrag oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart sein, dass der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen darf. Ist dies nicht der Fall, könnten Sie dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie mit der dann lediglich mündlich erfolgten Anordnung der Kurzarbeit nicht einverstanden sind und Ihre Arbeitsleistung anbieten. Dies idealerweise durch persönliche Vorsprache im Betrieb im Beisein eines Zeugen. Sie könnten dann Ihr Gehalt entsprechend verlangen.
Besteht eine Regelung, wonach der Arbeitgeber einseitig die Kurzarbeit anordnen kann, ist dort meistens enthalten, dass diese unvermeidbar sein muss. In diesem Fall könnten Sie argumentieren, dass in Ihrem konkreten Fall die Kurzarbeit nicht unvermeidbar war, da Sie ja in der Lage wären, die elektrischen Rollläden anzuschließen. Auch hier würde ich im Zweifel meine Arbeitskraft persönlich im Beisein eines Zeugen anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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