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Während Kurzarbeit Fremdfirma bestellt

15. April 2020 11:37 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, vielmehr muss der Arbeitnehmer zustimmen. Regelungen hierzu können sich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung finden. Schließlich wäre auch noch eine mündliche Zustimmung zur Kurzarbeit nach Anordnung möglich.

Hallo,
ich arbeite in einer Messebaufirma als Elektriker und betreibe auch ein Nebengewerbe als Elektriker.
Aufgrund der aktuellen Situation haben wir 100% Kurzarbeit.
Das Firmengebäude wird zur Zeit saniert, Anstrich und neue Fenster,war schon länger geplant.
Die Fenster im Bürogebäude sind mir elektrischen Rollläden ausgestattet, die ich anschließen sollte.
Nun haben wir ab 01.April Kurzarbeit, ich war bis zum 07. April krank geschrieben, habe mich dann am 05. April bei meinem Vorarbeiter erkundigt, wie es nach meine Krankschreibung weiter geht.
Er wollte sich erkundigen und bei mir melden, was er dann abends auch gemacht hat.
Der Chef hat ihm wohl gesagt " Kurzarbeit ist Kurzarbeit", die elektrischen Anschlußarbeiten werden von einer Fremdfirma ausgeführt. Ich fühle mich um einen Teil meines Lohnes betrogen.

Freundliche Grüße

15. April 2020 | 13:27

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist mitzuteilen, dass der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage benötigt, um Kurzarbeit anzuordnen. Es muss also im Arbeitsvertrag oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart sein, dass der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen darf. Ist dies nicht der Fall, könnten Sie dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie mit der dann lediglich mündlich erfolgten Anordnung der Kurzarbeit nicht einverstanden sind und Ihre Arbeitsleistung anbieten. Dies idealerweise durch persönliche Vorsprache im Betrieb im Beisein eines Zeugen. Sie könnten dann Ihr Gehalt entsprechend verlangen.

Besteht eine Regelung, wonach der Arbeitgeber einseitig die Kurzarbeit anordnen kann, ist dort meistens enthalten, dass diese unvermeidbar sein muss. In diesem Fall könnten Sie argumentieren, dass in Ihrem konkreten Fall die Kurzarbeit nicht unvermeidbar war, da Sie ja in der Lage wären, die elektrischen Rollläden anzuschließen. Auch hier würde ich im Zweifel meine Arbeitskraft persönlich im Beisein eines Zeugen anbieten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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