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Darf gekündigter, selbständiger Tanzlehrer für andere Kurse werben

| 20. Juni 2013 12:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:07

----- Situation ------

Ich leite eine Tanzschule. Einer meiner Tanzlehrer unterrichtet aktuell 10,75 Stunden pro Woche für mich. Sein Honorar liegt bei 45 € pro Stunde. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht zwischen uns. Eine Kündigungsfrist oder eine Konkurrenzschutzklausel ist nicht vereinbart.

Anfang Juni habe ich dem Tanzlehrer gekündigt. Meiner Meinung nach wäre eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen, aber darum geht es hier nicht. Ich werde den Tanzlehrer aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit bis Ende Juli weiter bezahlen, ihn aber gleichzeitig in den Kursen vertreten lassen. Ich stelle ihn also bis Ende Juli frei.

An der Selbständigkeit des Tanzlehrers besteht kein Zweifel. Er gibt (selbst als Veranstalter und Lehrer) regelmäßig Workshops an Wochenenden, welche er auch in den Kursen meiner Tanzschule bisher bewerben durfte, wird für Partys engagiert, gibt manchmal Kurse bei anderen Tanzschulen, veranstaltet Tanzreisen, betreibt eine eigene Homepage unter eigenen Namen, ...

Ich sehe eine Gefahr darin, dass der Tanzlehrer nun versucht, seine Schüler ab August in eigene, neue Kurse zu werben, die in anderen Räumen zu den gleichen Zeiten mit den gleichen Themen liegen. Fakt ist, dass die Teilnehmer emotional stark an den Tanzlehrer gebunden sind - vor allem diejenigen, die schon seit Jahren Unterricht bei ihm nehmen - und dass es sich mit Hilfe der Homepage des Tanzlehrers, dessen Newsletter (der sicher einen Großteil unserer Kunden beinhaltet), über Facebook und einfach über Mund-zu-Mund-Propaganda innerhalb unserer kleinen Tanzszene sofort herum sprechen würde, wenn der Tanzlehrer ein solches Angebot schafft. Ich muss in diesem Fall damit rechnen, einen erheblichen Teil der Kunden zu verlieren.

----- Fragen ------

1) Habe ich generell irgend eine Handhabe dagegen, dass der Tanzlehrer eigene Angebote schafft, die (zumindest ziemlich genau) den bestehenden Angeboten mit ihm in meiner Tanzschule entsprechen und dass er so Kunden indirekt (also ohne aktiv speziell auf diese zuzugehen) abwirbt? Ich gehe davon aus, dass nein...

2) Darf der Tanzlehrer während der Zeit, in welcher er noch von mir gezahlt wird (also in der er vom Unterricht freigestellt ist), bereits öffentlich Werbung für Kurse mit ihm am gleichen Abend machen, die nach Beendigung unserer Zusammenarbeit beginnen? Falls nein, welche Handhabe habe ich? Eine strafbewährte Unterlassungserklärung? Ich nehme an, dass ich dadurch entstehenden Schaden nicht klar nachweisen kann, so dass mir kein Schadensersatz zustehen würde?

-- Einsatz geändert am 20.06.2013 13:04:56

20. Juni 2013 | 13:58

Antwort

von


(950)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:





Frage 1:
"Habe ich generell irgend eine Handhabe dagegen, dass der Tanzlehrer eigene Angebote schafft, die (zumindest ziemlich genau) den bestehenden Angeboten mit ihm in meiner Tanzschule entsprechen und dass er so Kunden indirekt (also ohne aktiv speziell auf diese zuzugehen) abwirbt?"




Wie sie schon richtig vermuten, haben Sie dagegen grundsätzlich keine Handhabe. Dies gilt umso mehr als hier eine schriftliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses fehlt.

Die Angebote selbst werden rechtlich vermutlich nicht geschützt sein, da es um die Erlernung und Vertiefung eines bestimmten Tanzes gehen wird.

So ist er also nicht gehindert, z.B. einen Tangokurs anzubieten, während ein solcher Kurs zur gleichen Zeit auch bei Ihnen veranstaltet wird.

Und das er anbietet, was er gut kann und bei Ihnen schon gelehrt hat, ist grundsätzlich auch nicht verwerflich, sondern sein Kapital als selbstständiger Tanzlehrer.


Sie sind ausreichend geschützt dadurch, dass Ihre Kunden vertraglich zur Zeit an Sie gebunden sind und sich im Falle einer Kündigung an die vereinbarten Fristen halten müssten.

Zudem kann der neue Tanzlehrer in der Zwischenzeit ja auch Vertrauen aufbauen und die Kunden mit seiner Leistung überzeugen.




Frage 2:
"Darf der Tanzlehrer während der Zeit, in welcher er noch von mir gezahlt wird (also in der er vom Unterricht freigestellt ist), bereits öffentlich Werbung für Kurse mit ihm am gleichen Abend machen, die nach Beendigung unserer Zusammenarbeit beginnen? Falls nein, welche Handhabe habe ich? Eine strafbewährte Unterlassungserklärung? Ich nehme an, dass ich dadurch entstehenden Schaden nicht klar nachweisen kann, so dass mir kein Schadensersatz zustehen würde?"


Das darf er tun. Würde er damit erst nach der Freistellung anfangen, hätte er ja nochmals eine Verzögerung zu befürchten.

Was Sie natürlich verhindern sollten ist, dass er die Werbetrommel innerhalb Ihrer Tanzschule rührt.

Werbung über die Homepage des Tanzlehrers, seinen Newsletter, über Facebook und über Mund-zu-Mund-Propaganda werden Se kaum wirksam verhindern können, solange der Tanzlehrer über seine geplanten Aktivitäten nach Ihrer Zusammenarbeit berichtet.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2013 | 14:21

Vielen Dank für die Antwort.

Erlauben Sie folgenden Kommentar: Die Kunden haben bei uns eine Kündigungsfrist von 5 Wochen zum Monatsende. Somit kündigen diese leicht zum Ablauf der Zeit, in welcher ich den Tanzlehrer freigestellt habe. Zudem sehen die Teilnehmer die Person des Tanzlehrers als Vertragsgegenstand und bestehen teilweise auf eine fristlose Kündigung mit Wechsel des Lehrers. Ein Schutz besteht hier also keineswegs. Ich nehme aber an, dass dies die rechtliche Situation auch nicht verändert, schon allein weil ich in der Vertragsgestaltung mit den Kunden frei war und ebenso eine längere Kündigungsfrist und und eine Vertragsklausel hätte vereinbaren können, nach welcher der Vertrag auf jeden Fall unabhängig vom Tanzlehrer ist. Fraglich, wer einen solchen Vertrag dann noch unterschreibt, aber die Möglichkeit besteht theoretisch...

Ich nehme an, Sie könnten mich dahingehend beraten, wie ich mich durch entsprechende Dienstverträge gegen die genannte Gefahr zukünftig besser schützen kann. Können Sie mir hierzu ein Angebot unterbreiten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2013 | 17:07

Nachfrage 1:
"Können Sie mir hierzu ein Angebot unterbreiten?"


Heute komme ich nicht mehr dazu. Ich werde mich aber morgen mittag bei Ihnen melden.

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2013 | 13:49

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