Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der bekannten Informationen beantworten möchte.
Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber Ihre Beschwerden wegen des Mobbings nicht ignorieren. Vielmehr wäre er sogar gehalten gewesen, die betreffenden Kolleginnen zu befragen und gegebenenfalls sogar abzumahnen beziehungsweise zu kündigen. Spätestens in dem Moment, wo Handgreiflichkeiten gegen Sie vorlagen, wäre dies definitiv ein Kündigungsgrund gegenüber Ihren Kolleginnen gewesen.
Ferner hätten sie zum Zeitpunkt des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen die betreffenden Kolleginnen einen strafgeldbewehrten Unterlassungstitel erwirken können. Leider ist es dafür, wie Ihnen sicherlich klar ist, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu spät.
Natürlich stehen Ihnen auch Schmerzensgeldansprüche zu, sowohl gegen Arbeitgeber wie auch gegen die Kolleginnen. Es ist der in der Tat ein starkes Stück, was Ihr Arbeitgeber Ihnen da entgegengehalten hat. Allerdings dürfte die Durchsetzung dieser Ansprüche schwierig sein, da Sie die volle Darlegungs-und Beweislast haben für die Äußerung des Arbeitgebers beziehungsweise die Mobbing-Handlungen Ihrer Kolleginnen. Erfahrungsgemäß stehen für solche Handlungen beziehungsweise Äußerungen keine Beweismittel zur Verfügung.
Ferner dürfte es schwierig sein, da ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, einen wie auch immer gearteten Anspruch auf Weiterbeschäftigung wegen der von Ihnen erhobenen Vorwürfe geltend zu machen. Sie müssten dann konkret darlegen und beweisen, dass die unterlassene Verlängerung ihres Beschäftigungsverhältnisses kausal darauf zurückzuführen war, dass sie sich gegen das Mobbing gewehrt haben. Hinzukommt, dass die dreiwöchige Klagefrist, die nach Kündigungsschutzgesetz besteht, inzwischen verstrichen ist.
Es tut mehr leid, dass ich Ihnen keinen positiver Bescheid geben kann; ich hoffe jedoch Ihnen weitergeholfen zu haben. Für ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute, insbesondere eine baldige Genesung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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