Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst möchte ich voran stellen, dass Sie den Hinweis des Arbeitgebers sich nicht allzu sehr zu Herzen nehmen sollten.
Maßgeblich kommt es auf die Tatsache an, ob tatsächlich ein Kollege durch einen Körpergeruch beeinträchtigt ist oder nicht. Dies hat in erster Linie nichts mit Ihnen zu tun.
Ich bin zwar kein Mediziner, jedoch ist mir aus Erfahrung bekannt, dass es regelmäßig der Fall sein kann, dass sich Mitarbeiter sozusagen „nicht riechen“ können.
Dies hat noch nichts mit einer unzureichenden Körperhygiene oder dergleichen zu tun, sondern kann auch auf die medikamentöse Umstellung oder dem Gesundheitszustand zurück zu führen sein.
Bevor Sie daher in depressive Stimmung verfallen oder eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, sollten Sie vorerst einmal Ihren Hausarzt auf dieses Thema ansprechen und anschließend mit dem Arbeitgeber ein klärendes Gespräch suchen.
Möglicherweise lässt sich dadurch der arbeitgeberliche Hinweis aufklären und spezifizieren, was den Kollegen im eigentlichen Sinne stört. Möglicherweise ist es auch ein ganz anderes Problem.
Von einem Mobbing würde ich an dieser Stelle noch nicht sprechen. Bitte verstehen Sie mich insoweit nicht falsch.
Der Arbeitgeber ist aus dem Gebot der Führsorgepflicht verpflichtet, derartigen Sachverhalten im zwischenpersonellen Bereich nachzugehen. Sofern daher Beschwerden der Mitarbeiter über Kollegen, aus welchem Grund auch immer, an ihn herangetragen werden, hat er dafür zu sorgen, dass dem nachgegangen wird und der betroffene Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wird, den sog. (ich nenne es mal laienhaft) Mangel abzustellen.
Dieser Hinweis des Arbeitgebers hat insoweit nichts mit einer verminderten Achtung vor dem Arbeitnehmer gerade in diesem sensiblen Bereich zu tun. Im Gegenteil kann dies nur als Hinweis gedeutet werden.
Sofern jedoch eine sog. betriebsinterne Propaganda gegen Sie herauf beschworen wird, dann sollten Sie auch dann das Gespräch mit dem Arbeitgeber klären, da dann mit der Zeit eine mobbing-ähnliche Situation entstehen kann, die zur Ehrkränkung in Ihrer Person geeingnet ist..
Jedenfalls sollten Sie zunächst erst einmal mit Ihrem Arbeitgeber über diese Angelegenheit, möglicherweise auch über Ihren „Vertrauensmann“ oder dem Betriebsrat sprechen.
Eine Eigenkündigung sollte immer die letzte Option sein, zumal wie Sie schildern das Arbeitsverhältnis ohnehin zum 30.06.2010 offensichtlich beendet ist.
Hinsichtlich der Rechtslage zur Eigenkündigung kann ich nur insoweit Ihre Fragestellung beantworten, dass bei einer Eigenkündigung die Agentur für Arbeit zunächst regelmäßig erwägen wird eine Sperrfrist nach dem SGB zu verhängen.
Die Verhängung einer Sperrfrist ist jedoch keine zwingende Maßnahme, sondern es kommt vielmehr auf die Konstellation des Einzelfalls an.
Die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers führt regelmäßig zur Verhängung einer Sperrfrist, jedoch gelten hierbei auch gewisse Ausnahmen, denn für die Verhängung einer Sperrfristverhängung ist es erforderlich, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis bzw. dessen Beendigung verursacht/verschuldet haben.
Ein Verschulden liegt jedoch dann nicht zwangsläufig vor, wenn die zur Beendigung führenden Umstände nicht in Ihrer Person zu finden sind, sondern in einem Verhalten des Arbeitgebers.
Dies wäre zum Beispiel in den sog. Mobbingfällen der Fall.
Sofern der Arbeitsplatz durch Mobbing bedroht ist und damit auch die Gesundheit des Arbeitnehmers leidet, insbesondere die Weiterbeschäftigung bzw. die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes unzumutbar ist, wird in der Regel keine Sperrfrist verhängt werden.
Jedoch müssen Sie die Gründe entsprechend gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen und plausibel machen, dass die Gründe nicht in Ihrer Person vorlagen bzw. nicht Sie schuldhaft Ihr Arbeitsverhältnis aufs Spiel gesetzt haben.
Ob daher insoweit die Beeinträchtigung Ihrerseits so gravierend und ob dieser Grundsatz auch auf Ihren geschilderten Sachverhalt zweifellos anwendbar ist, kann über dieses Rechtsportal kaum abschließend bewertet werden. Jedoch so wie Sie schildern und wenn Sie nur eine therapeutische Lösung sehen, könnte dies angenommen werden, dazu bedürfte es jedoch weiterer medizinischer Feststellungen und ggf. Atteste.
Ich kann Ihnen insoweit lediglich einen nicht juristischen Rat geben, als dass Sie bei Ihrem Hausarzt vorstellig werden und dort die Angelegenheit zur Sprache bringen. Ich will Ihnen insoweit nicht empfehlen sich grundlos krank zu schreiben, jedoch wenn ein triftiger Grund vorliegen würde, müssten Sie dann jedenfalls nicht zu Arbeit und könnten insoweit je nach Länge der Krankschreibung bis zum 30.06.2010 aushaaren.
Alternativ gäbe es im Gegensatz zu einer Eigenkündigung auch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich zwischen den Parteien zu beenden. Jedoch kann ich die Modalitäten, welche für einen Aufhebungsvereinbarung notwendig wären, um einer auch dann drohenden Sperrfrist entgegen zu treten, von hier nicht abschließend beurteilen.
Unter diesem Gesichtspunkt kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsbeistand vor Ort mit der Fertigung oder der Verhandlung oder Prüfung einer adäquaten Aufhebungsvereinbarung zu beauftragen.
Abschließend möchte ich Ihnen jedoch empfehlen mit dem Arbeitgeber ein Gespräch zu suchen und den ihnen „vorgeworfenen“ Sachverhalt hinsichtlich der Körperhygiene dort zur Ansprache und zur Aufklärung zu bringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.