Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da hier eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt, die dies verbindlich regelt, kann der Arbeitgeber nicht von dieser Praxis abweichen.
In der Tat wird zwischen Urlaub und Freischicht unterschieden. Der Urlaub ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetzt geregelt.
Freischichten regelt der Arbeitgeber in der Regel in Betriebsvereinbarungen. Freischichten dienen den in Schichten arbeitenden Arbeitnehmern als Ausgleich.
Im Ergebnis ist also zu unterscheiden zwischen Urlaub und Freischichten.
Der Urlaub wird in der Regel am Anfang des Jahres für das Jahr geplant und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt. Dabei sind kurzfristige Änderungen auch möglich und meist umsetzbar.
Freischichten sind im Schichtplan einzutragen und können kurz- oder langfristig geplant werden. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht.
Wenn der Arbeitgeber aber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regelt, dass über solche Freischichtanträge binnen 6 Wochen entschieden werden muss, dann ist er daran auch gebunden und kann diese Praxis nicht einseitig ändern.
Insbesondere ist es aufgrund der Betriebsvereinbarung nicht möglich, diese Praxis derart umzustellen, dass über Freischichten nunmehr erst so kurzfristig entschieden wird.
Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass sich dieser an die Betriebsvereinbarung hält.
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen zu dieser Problematik konsultieren.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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