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Darf Arbeitgeber über Freischichtanträge kurzfristig entscheiden?

6. Januar 2011 20:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Darf der Arbeitgeber kurzfristig über Freischichtanträge entscheiden und diese ablehnen, obwohl laut Betriebsvereinbarung innerhalb von 6 Wochen entschieden werden muss?

Nein, der Arbeitgeber darf nicht von der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Praxis abweichen. Er ist an die Vereinbarung gebunden, dass über Freischichtanträge innerhalb von 6 Wochen entschieden werden muss. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an die Betriebsvereinbarung hält und sollte bei Problemen den Betriebsrat konsultieren.

Guten Tag,

darf ein Arbeitgeber über Freischichtanträge erst kurzfristig, das heißt Freitag Vormittags über die Anträge der kommenden Woche entscheiden und gegebenenfalls ablehnen? Laut Betriebsvereinbarung unserer Firma müssen über "Freizeitanträge" innerhalb von 6 Wochen entschieden werden, anschließend gelten sie als genehmigt. Neben 30 Tagen Urlaub stehen den AN 30 Tage Freischicht zu (die Freischichten entstehen durch wöchentlich gearbeitete 40 Stunden im 3 Schichtbetrieb und tariflicher 35 Stunden Woche). Bei den Freischichten greift der AG seit neuestem zu obigen Maßnahmen. Auch genehmigt der AG Anträge auf mehrwöchige Freischicht nur Wochenweise, jeweils Freitags. Ist dies rechtens? Unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Urlaub und Freischicht?

Vielen Dank für Ihre Auskünfte.

6. Januar 2011 | 20:22

Antwort

von


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Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da hier eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt, die dies verbindlich regelt, kann der Arbeitgeber nicht von dieser Praxis abweichen.

In der Tat wird zwischen Urlaub und Freischicht unterschieden. Der Urlaub ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetzt geregelt.

Freischichten regelt der Arbeitgeber in der Regel in Betriebsvereinbarungen. Freischichten dienen den in Schichten arbeitenden Arbeitnehmern als Ausgleich.

Im Ergebnis ist also zu unterscheiden zwischen Urlaub und Freischichten.

Der Urlaub wird in der Regel am Anfang des Jahres für das Jahr geplant und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt. Dabei sind kurzfristige Änderungen auch möglich und meist umsetzbar.

Freischichten sind im Schichtplan einzutragen und können kurz- oder langfristig geplant werden. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht.

Wenn der Arbeitgeber aber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regelt, dass über solche Freischichtanträge binnen 6 Wochen entschieden werden muss, dann ist er daran auch gebunden und kann diese Praxis nicht einseitig ändern.

Insbesondere ist es aufgrund der Betriebsvereinbarung nicht möglich, diese Praxis derart umzustellen, dass über Freischichten nunmehr erst so kurzfristig entschieden wird.

Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass sich dieser an die Betriebsvereinbarung hält.

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen zu dieser Problematik konsultieren.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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