Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt, wobei ich davon ausgehe, dass Sie Ihren alleinigen Wohnsitz in Österreich haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen:
1. Einschlägig ist hier das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich. Die Besteuerung richtet sich dabei nach Art. 15 des DBA, wobei sich hier in Abs. 6 auch eine Regelung zu Grenzpendlern findet.
Allerdings greift im Fall Ihrer Frau Art 19 DBA ein, da ihre Frau nach Ihren Angaben im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und somit ihre Bezüge von einem Vertragsstaat (Deutschland) bzw. einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes beziehen. Solche Bezüge dürfen nach Art 19 Abs. 1 Satz 1 DBA nur in Deutschland versteuert werden, außer es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit der öffentlich rechtlichen Einrichtung. Hier geht das Finanzamt offensichtlich davon aus, dass die Bücherei eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Hiernach gilt Art 15 Abs. 6 DBA, wonach die Bezüge Ihrer Frau unter Ausschluß von Abs. 1 am Wohnsitzstaat in Österreich zu versteuern sind, da sie regelmäßig täglich von der Arbeitsstelle zum Wohnort zurückkehrt.
Soweit Sie der Auffassung sind, dass die Besteuerung nicht dem DBA Abkommen entspricht besteht die Möglichkeit sowohl am Wohnsitzort als auch im Vertragsstaat des Staatsangehörige sie sind, den Fall der zuständigen Finanzbehörde zu unterbreiten, Art 25 DBA.
2. Als EU-Bürger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt, hat ihre Frau aber einen Anspruch auf eine Einkommensteuer-Veranlagung in Deutschland. Die Veranlagung wird auf Antrag grundsätzlich durch das Finanzamt durchgeführt, an das die Lohnsteuer von Ihrem Arbeitgeber abgeführt worden ist. Dort sind auch entsprechende Antragsvordrucke erhältlich. Der Einkommensteuererklärung sind die Original-Lohnsteuerbescheinigungen beizufügen.
Ihr Frau kann eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht beantragen, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € im Kalenderjahr betragen (§1 Abs.3
Einkommensteuergesetz -EStG-).
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben Sie die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung von Ehegatten (Lohnsteuerklasse III), wenn Sie ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (§1a Abs.1 Nr.2 EStG
). In diesem Fall werden die Einkünfte ihrer Frau und Ihre Einkünfte berücksichtigt und der Betrag von 6.136 € verdoppelt. Materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht ist, daß Sie die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung Ihrer zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Den Antrag können Sie im Rahmen eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages stellen.
Hinsichtlich der aufgezeigten Möglichkeiten empfehle ich bevor Sie entsprechende Maßnahmen gegen das Finanzamt ergreifen möchten, die bestehenden Möglichkeiten und steuerlichen Konsequenzen mit einem Kollegen oder Steuerberater vor Ort zu erörtern. Ich hoffe Ihnen zunächst einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre umfassende und kompetente Antwort.
In meinen Angaben hatte ich vergessen anzugeben,
dass die Einkünfte meiner Frau über 12272 Euro liegen,
und wir zusammen daher weder die 90% Grenze erreichen, noch
unter die Grenze von 12272 Euro kommen.
Meine Nachfragen zu Ihren Ausführungen:
Wie definiert sich eine gewerbliche Tätigkeit?
Ich bin der Meinung, dass die Bücherei keine
Gewinnerzielungsabsicht hat. Spielt das eine Rolle?
Sie schreiben, ich kann den Fall der zuständigen Finanzbehörde unterbreiten. Welche ist für mich zuständig? Wir wohnen im Raum 84489. Handelt es sich um das Finanzamt Burghausen?
Unklar sind mir Ihre Ausführungen im vorletzten Absatz.
Sie schreiben: Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ...
Das waere genau, was ich möchte.
Trifft das auch dann zu, wenn wir weder die 90% noch die 12272 Euro nehmen?
Vielen Dank nochmal für eine Klarstellung
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Definition für eine gewerbliche Tätigkeit lautet wie folgt:
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Soweit die Bücherei in Form einer GmbH oder einer ähnlichen Gesellschaftsform betrieben wird, spricht dies für eine gewerbliche Tätigkeit. Um dies zweifelsfrei herauszufinden, besteht zum einen die Möglichkeit sich direkt an die Bücherei zu wenden. Weiterhin ist es möglich sich an den Betreiber der Bücherei (Gemeinde) mit entsprechender Bitte um Auskunft zu wenden. Gegenüber der Finanzbehörde sollten Sie, soweit Sie keine anderen Anhaltspunkte seitens der Bücherei haben, diese Einstufung zurückweisen. Das zuständige Finanzamt hat die tatsachenerheblichen Umstände zu ermitteln.
Soweit ein entsprechender Bescheid ergeht, der auf die gewerbliche Tätigkeit der Bücherei abstellt, sollten Sie dann fristgemäß Widerspruch einlegen. Eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt erachte ich als nicht zielführend und möglich.
Zuständig nach Art 25 DBA ist in Ihrem Fall sowohl die Finanzbehörden am Arbeitsort Ihrer Frau, als auch die am Wohnort in Österreich.
Die Ausführungen im vorletzten Satz beziehen sich auf die beiden vorgenannten Absätze und sind nach Ihren Ausführungen nicht einschlägig.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Ich habe Ihnen separat noch eine Email zukommen lassen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter