Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Viele Arbeitsverträge enthalten Stichtagsklauseln, die bestimmen, dass Bonuszahlungen zrückzuzahlen sind, falls ein Arbeitnehmer am Stichtag nicht mehr dem Betrieb angehören sollte. So findet sich zum Beispiel vielfach eine Klausel, nach der das Weihnachtsgeld zurückzuhalen ist, falls der Arbeitnehmer am 31.03. des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheidet. Enthält ist Vertrag keine Stichtagsregelung, ist Ihr Arbeitgeber nicht berechtigt, die Bonuszahlung zu kürzen. Denn der Bonus soll ja eine Anerkennung für die letztjährige Tätigkeit sein, die ja auch erbracht wurde. Dies wird auch durch Ziff. 10 des Vertrags deutlich: Darin heißt es ja, dass eine Kürzung erfolgt, falls jemand nicht die vollen 12 Monate des Geschäftsjahres betriebszugehörig war. Diese Formulierung meint aber das Geschäftsjahr, für das der Bonus gezahlt wird, also 2008. Im Umkehrschluss heißt das dann, dass eine Kürzung nicht stattfindet, wenn jemand im Folgejahr ausscheidet. Sollte o.g. Formulierung hingegen das Folgejahr meinen, in dem der Bonus ausgezahlt wird, wäre Sie in Ihrem Fall vor dem Hintergrund des Urteils des BAG vom 24.10.2007 (Az.:10 AZR 825/06
) unwirksam, in dem das BAG entschieden hat, dass solche Klauseln eindeutig und transparent sein müssen. Sollte sich nicht an anderer Stelle Ihres Arbeitsvertrags eine eindeutige Stichtagsklausel finden, dürfte Ihr Arbeitgeber den Bonus nicht kürzen. Wenn möglich sollten Sie aus taktischen Gründen dennoch erst dann kündigen, wenn die Bonuszahlung ausgezahlt oder zumindest endgültig festgesetzt worden ist.
2.) Ja, ich denke, dass das im vorliegnden Fall möglich ist. Auch wenn in den vergangenen Jahren eine Auszahlung meist zu Jahresbeginn erfolgt ist. Da Ihr Arbeitsvertrag in Ziff. 2b) die Auszahlung Mitte Mai vorsieht, dürfte es zulässig sein, dies auf März zu verschieben.
3.) ja, auch davon ist auszugehen. Ihr Arbeitsvertrag regelt nicht, wann die Festsetzung der Höhe der Bonuszahlung zu erfolgen hat. Daher wäre es möglich, dies erst mit der Auszahlung, also z.B. auch erst im Mai, zu tun. Da diese Mitteilung sonst wohl bereits immer im Dezember erfolgt ist, wollte Ihr Arbeitgeber offensichtlich auch in diesem problematischen Jahr bereits eine Ankündigung zu diesem Zeitpunkt vornehmen. Da er hierzu, wie ausgeführt, jedoch nicht verpflichtet ist, steht es ihm dann auch frei, diese Ankündigung unter den Vorbehalt zu stellen, den Betrag nachträglich zu ändern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Liedtke,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kurze Nachfrage zur Klarstellung:
d.h., dass die vage Formulierung im Arbeitsvertrag (voraussichtlich Mai) "schlägt" die konkrete Aussage in dem Bonusbrief ("Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlung für den Monat Februar 2009.")?
Und zum zweiten Teil der ersten Frage: könnte man bei mir stärker kürzen als beim restlichen Team (sofern gekürzt wird bzw. überhaupt gezahlt wird)?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
im Zweifel sind nur die Ausführungen im Arbeitsvertrag bindend, solange Sie nicht beweisen könnten, dass der Bonusbrief mit Rechtsbindungswillen erfolgt ist.
Den mir bekannten Passagen des Arbeitsvertrags kann ich nicht entnehmen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber zu einer stärkeren Kürzung berechtigt wäre als Ihren Kollegen gegenüber.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt