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Bin seit September 2007 verheiratet und seit Ende Januar 2010 getrennt.

| 18. Februar 2010 23:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

1.) Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren wir beide bereits in Rente.
Deshalb die Frage; Muss ich von meiner höheren Rente wegen eines
Versorgungsausgleiches etwas abgeben?

2.)Vor der Ehe hatte nur ich ein Vermögen.
Deshalb wieder die Frage; Muss ich das verbliebene Vermögen bei der Scheidung angeben bzw. etwas davon abgeben?

3). Für den Kauf eines Zweifamilienhauses (Käufer Mutter und Tochter) habe ich ihr für die Anzahlung bzw. Bewilligung eines Kredites bei der Bank für Tochter 100.000,00€ zu Gunsten meiner Frau überwiesen. Mutter und Tochter sind im Grundbuch eingetragen. Ferner habe ich meiner Frau zum Umbau ihrer Wohnung weitere 30.000,00€ zu Verfügung gestellt.
Frage: Kann ich diese 130.000,00€ zurück fordern, oder bekomme
ich nur noch einen Teil davon.

19. Februar 2010 | 00:01

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Mit der ersten Frage sprechen Sie die Problemtik des nachehelichen Unterhalts an.

Wenn eine Rente oder ein Teil einer Rente auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht, ist das nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen; vgl. BGH NJW 2002, S. 436 .

D. h. die geringere Rente Ihrer Ehefrau wird von Ihrer Rente abgezogen und von der Differenz erhält die Ehefrau die Hälfte.


2.

Ihre zweite Frage betrifft den Zugewinnausgleich.

Zunächst sind folgende vier "Vermögenslagen" zu ermitteln:

- Ihr Anfangsvermögen
- Ihr Endvermögen
- Anfangsvermögen Ihrer Ehefrau
- Endvermögen Ihrer Ehefrau

Der Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag an dem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt worden ist.

Nun ist für jeden Ehegatten zu bestimmen, welches Anfangs- und welches Endvermögen er hatte. Ein Ehegatte wird ein höheres Vermögen als der andere haben. Derjenige, der während den genannten Stichtagen den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt an den anderen zum Ausgleich die Hälfte dieser Wertdifferenz. Letzteres folgt aus § 1378 Abs. 1 BGB .

Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt; vgl. § 1373 BGB . Zu berücksichtigen ist, daß der Zugewinn keine negative Größe annehmen kann, also mindestens Null beträgt. D. h., daß Verluste eines Ehegatten nicht ausgeglichen werden.

Das ist die grundsätzliche Berechnung des Zugewinnausgleichs. Im Detail ist die Berechnung weitaus komplizierter, weil auch eine Indexierung stattfindet.


3.

Hier nehme ich an, daß es sich um Schenkungen an Ihre Ehefrau handelt.

Auch bei einer Schenkung unter Ehegatten gibt es den Widerruf der Schenkung gem. § 530 BGB . Sie könnten die Schenkung widerrufen, wenn sich Ihre Ehefrau einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hätte. Nach der Rechtsprechung (z. B. BGH FamRZ 1999, Seite 705 ) bedeutet schwere Verfehlung eine tadelnswerte Gesinnung (subjektiver Aspekt) von einer gewissen Schwere (objektiver Aspekt), die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt.

Da der Sachverhalt hierzu nichts sagt, kann nicht beurteilt werden, ob sich Ihre Ehefrau eine schwere Verfehlung hat zu Schulden kommen lassen. Grundsätzlich sind aber an das Tatbestandsmerkmal der schweren Verfehlung strenge Maßstäbe anzulegen.

Im Zugewinnausgleich werden die Schenkungen jedoch dem Endvermögen Ihrer Ehefrau zuzurechnen sein (nicht etwa dem Anfangsvermögen, wie bei Schenkungen Dritter) mit der Folge, daß die Ehefrau einen höheren Zugewinn erzielt hat.


4.

Da es sich hier um komplexe Folgesachen des Scheidungsverfahrens handelt, kann Ihnen dieses Forum natürlich nur einen ersten Einblick in die Materie verschaffen. Daher rate ich Ihnen dringend, diese Problemkreise mit Ihrem Anwalt zu besprechen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2010 | 11:18

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"

Die Frage zum Versorgungsausgleich (beide Partner waren bei der Eheschließung bereits Rentner) wurde nicht richtig beantwortet!
Laut tel. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung München sind bei Rentnern keine weiteren Entgeldpunkte angefallen und somit erfolgt auch keine Aufteilung wegen des Versorgungsausgleiches´.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Der Fragesteller verwechselt hinsichtlich seiner ersten Frage zwei voneinander zu trennende Gsichtspunkte. Da beide Ehegatten Renten beziehen, sind diese Renten die Grundlage für etwaige Unterhaltsansprüche. Daher ist die erste Frage vollkommen richtig beantwortet worden. Wenn jemand statt Arbeitseinkommen eine Rente bezieht, werden natürlich keine weiteren Rentenanwartschaften begründet. Darauf bezieht sich die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Letzteres war allerdings nicht die Frage! Der Anwalt kann stets nur das beantworten, was gefragt wird. Weshalb dem Fragesteller nicht geholfen worden ist, wird wohl sein Geheimnis bleiben... Die Rechtsmaterie ist allerdings schwierig und vielleicht nicht ganz einfach zu verstehen. Wenn etwas unklar bleibt, bietet das Forum eine kostenfreie Nachfragefunktion, die man nutzen sollte. Das Nichtverstehen durch die Bewertung kund zu tun, zeugt von schlechtem Stil.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Februar 2010
3,2/5,0

Die Frage zum Versorgungsausgleich (beide Partner waren bei der Eheschließung bereits Rentner) wurde nicht richtig beantwortet!
Laut tel. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung München sind bei Rentnern keine weiteren Entgeldpunkte angefallen und somit erfolgt auch keine Aufteilung wegen des Versorgungsausgleiches´.


ANTWORT VON

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