Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. ALG I oder ALG II
Damit Sie ALG I bekommen, müssen Sie Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 123 SGB III
hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (= 2 Jahre) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Da Sie nach Ihren Angaben zufolge seit dem 01.11.2006 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, hätten Sie bei einer Kündigung zum 30.09.2008 die Anwartschaftszeit erfüllt.
Nach Ablauf der Sperrzeit hätten Sie dann Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
2. Krankenversicherung während Sperrzeit
Im Falle einer Sperre ist § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V
maßgeblich.
Nach dieser Vorschrift sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit ruht.
Ab dem 2. Monat sind Sie also über das Arbeitsamt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge übernimmt das Arbeitsamt.
Für den 1. Monat der Sperrzeit gilt § 19 Abs.2 SGB V
.
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Es besteht also ein sog. nachgehender Anspruch.
Waren Sie aber vorher freiwillig versichert, so müssen Sie freiwillige Versicherung für den ersten Monat aufrechterhalten. Das gleiche gilt für Privatversicherte.
3. Umzug
Während der Arbeitslosigkeit dürfen Sie umziehen.
Allerdings müssen Sie den Umzug dem Arbeitsamt rechtzeitig (= spätestens 1 Woche vor dem Umzug) melden.
Versäumen Sie dies, haben Sie mangels Erreichbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie müssen dem Arbeitsamt nämlich zur Verfügung stehen. Kennt das Arbeitsamt Ihre neue Adresse nicht, so haben Sie keinen Anspruch, da Sie nicht erreichbar sind. Ein Nachsendeauftrag ändert daran nichts.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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