Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst istg mir nicht klar, ob Sie einen Betriebsrat haben. Denn dieser muß gem. § 87 BetrVG
einer vorübergehnden Arbeitszeitredzuzierung zustimmen.
Eine individuelle Veränderung der arbeitsvertraglichen Inhalte geht nur über eine fristgerechte Änderungskündigung. Eine solche ist wohl nicht erfolgt. Zu der Änderungskündigung müßte vorher auch ein Betriebsrat angehört werden.
Jetzt gibt es bei Ihnen eine Zusatzvereinbarung. Diese bestimmt aber nicht das Recht zur Kürzung, sondern nur welcher Lohn gezahlt wird, wenn die Arbeitszeit gekürzt wird. Daher wäre m.E. eine Änderungskündigung notwendig gewesen.
Jetzt gibt es mE. nur die Möglichkeit, daß es seine Betriebesvereinbarung über die verkürzte Arbeitszeit gibt oder einen Tarifvertrag, der dieses Recht gibt.
Ich rate Ihnen daher einen Anwalt in Ihrer Nähe aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Antwort
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