Sehr geehrter Fragensteller,
die Verjährung eines Betruges in strafrechtlicher Hinsicht nach §§ 263
, 78 StGB
erfolgt grds. 5 Jahre nach der Tatbegehung. Auf Basis der Schilderung ist eine Verjährung recht wahrscheinlich, auch wenn nach § 78 a StGB
die Verjährung erst bei Beendigung der Tat beginnt.
Auch scheint es ja ein Urteil gegen Sie zu geben. Normalerweise spricht dies gegen ein rechtswidriges Verhalten des Gegners, auch wenn es sicher des öfteren Fehlurteile gibt.
Möglicherweise sind aber Regressansprüche gegen die ehemalige Ehefrau denkbar. Dafür müsste aber die mutwillige Unterdrückung von Urkunden etc. bewiesen werden können.
Fazit: man kann Anzeige erstatten. Recht erfolgversprechend erscheint dies auf Basis der derzeitigen Schilderung nicht.
Vorrangig muss man sich in Besitz einer Abschrift des Urteils beim Gegner oder dem zuständigen Gericht bringen.
MfG
D. Saeger
- RA -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
würde Sie eine Chance sehen mir positiv helfen zu können was die Minimierung der Schulden betrifft!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
grds. müsste man bei einem bestehenden Urteil / Titel rechtzeitig Rechtsmittel / Widerspruch einlegen. Wenn erst einmal ein Titel in der Welt ist, kann man diesen nach Ablauf der Rechtsmittelfristen nur noch sehr eingeschränkt nach § 826 BGB
aus der Welt schaffen bzw. Schadensersatz wegen Prozessbetrug nehmen ( ein denkbarer neuer uU nicht verjährter Betrugsfall, wenn das Urteil neueren Datums sein sollte ). Wenn man einen Betrug nachweisen könnte, wäre dies hier theoretisch denkbar. Zu einem möglicherweise vergleichbarem Fall: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw98_2818.htm .
Normalerweise wird man hier wohl aber nur noch über die Höhe der Ratenzahlungen mit dem Gegner verhandeln können.
MfG
D. Saeger
- RA -