Sehr geehrter Fragesteller,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich Ihnen die folgenden rechtlichen geben:
Sollten Sie mit einem erstinstanzlichen Urtei nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung oder Revision beim nächsthöheren Gericht einzureichen. Welches rechtsmittel Ihnen hier zur verfügung steht und ob dieses nocht fristgerecht eingelegt werden kann, kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts leider nicht beurteilt werden.
Sollten Sie sich in Ihren Grundrechten oder in grundrechtsgleichen Rechten (Rechtsweggarantie, Anspruch auf rechtliches Gehör,...) verletzt fühlen, gibt es die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben, jedoch nur, wenn der Rechtsweg vorher ausgeschöpft wurde.
Sollten Sie Anzeige wegen Betruges oder Unterschlagung erstatten wollen, können Sie dies bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle erledigen.
Es tut mir leid, Ihnen keine näheren Auskünfte erteilen zu können, aber Ihre Sachverhaltsschilderung lässt eine genauere Problemanalyse nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin