Sehr geehrte Fragestellerin,
Betrug wird, gem. § 263 StGB
, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; § 269 StGB
.
Welche Strafe Sie genau zu erwarten haben, kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden. Dies ist insbesondere davon abhängig, ob Ihnen alle vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden können und ob Ihnen die Taten Ihres Freundes vom Gericht zugerechnet werden.
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, möglicherweise zur Bewährung, kann ich aber nicht ausschließen.
In Anbetracht der Eintragung der Strafen in das Führungszeugnis rate ich Ihnen daher dringend einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax und die Vertretung in der Hauptverhandlung vor Ort erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Antwort
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