Sehr geehrter Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall kommt neben eines gewerbsmäßigen Betruges sicher auch eine gewerbsmäßige Unterschlagung in Betracht.
Gewerbsmäßig handelt in beiden Fällen, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dabei genügt schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht.
Dies dürfte hier vorliegen. Daran würde die Aussage der Finanzierung von Btm nichts ändern.
Der Strafrahmen reicht in beiden Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Inhaftierung im Rahmen der U-Haft halte ich nicht für wahrscheinlich. Nach Ihrer Schilderung liegt ein Haftgrund nicht vor. Wiederholungsgefahr ist durch die Entdeckung der Tat nicht gegeben. Auch Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sind nicht ersichtlich.
Eine Hausdurchsuchung ist hingegen durchaus möglich und wohl auch zu erwarten. Hierfür reicht ein einfacher Tatverdacht aus, der in jedem Falle gegeben ist.
Als Strafmaß halte ich mit Blick auf die Vorstrafen Ihres Freundes sowohl eine Freiheitsstrafe mit Bewährung als auch ohne Bewährung für möglich, wobei die Strafe 3 Jahre nicht überschreiten dürfte.
Die Frage der Bewährung hängt davon ab, ob das Gericht davon ausgehen kann, dass Ihr Freund in Zukunft straffrei bleiben wird. Dazu würde z.B. eine Drogentherapie gehören (die vor dem Gerichtsverfahren begonnen werden sollte) aber auch der neue Job und familiäre Stabilität.
Eine Schadenswiedergutmachung durch Rückzahlung des Geldes und eine Entschuldigung würden zu Gunsten des Freundes vom Gericht berücksichtigt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Die Kameras, die laut dem Chef meines Freundes unter anderem zur Überführung führten, sind laut ihm dazu da um Vorschäden an Fahrzeugen zu protokollieren. Wie lange darf er denn die Videoaufzeichnungen dazu speichern, auf die er sich nun beruft? Ich meine gelesen zu haben, längstens 72 Stunden. Kann man evtl. ein Beweisverbot erwirken?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es gibt keine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf die Aufnahmen gelöscht werden müssen. Gemäß § 6b Abs. 5
Bundesdatenschutzgesetz sind die Aufnahmen dann zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Während Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit eine Frist von 72 Stunden für zulässig hielten, hat etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auch eine Frist von 10 Tagen für angemessen und zulässig erachtet.
Selbst wenn diese Frist überschritten wäre, wäre es fraglich ob hieraus ein Beweisverwertungsverbot folgen würde. Dies wäre im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse zu bestimmen. Diese Abwägung würde wohl dazu führen, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe benötigen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt. Ich stehe Ihnen aber auch weiterhin gerne bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser LL.M, MLE
Rechtsanwalt