Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.03.1998, Az.: 3 AZR 800/96
) hat entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit Ansprüchen auf eine Abfindung nach §§ 9
, 10 KSchG
nichtig sind. Folglich könne der Arbeitnehmer im Versorgungsfall seine Betriebsrente ungekürzt verlangen.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn sie gegen § 3 BetrAVG
, welcher eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB
darstellt, verstößt.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der rückwirkenden Geltendmachung Ihrer Betriebsrente kann eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Hierfür müsste Einsicht in alle relevanten Unterlagen, wie z.B. den Arbeitsvertrag inklusive der Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Wortlaut des vollständigen Aufhebungsvertrages, konkrete Höhe der Antwartschaft, gezahlte Abfindung usw., genommen werden. Nur anhand dieser Dokumente kann beurteilt werden, ob es sich bei der von Ihnen abgeschlossenen Vereinbarung um einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG
handelt und eine rückwirkende Geltendmachung erfolgversprechend ist.
Diese Begutachtung sollten Sie zeitnah durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, um einen möglichen Anspruchsverlust durch Verjährung so minimal wie möglich zu halten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
---
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Betriebsrentengesetz
§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen