Sehr geehrter Fragestellerin,
Sie werden Ihr Gehalt in Deutschland als sog. beschränkt Einkommensteuerpflichtige gemäß § 49 b Abs. 1 Nr. 4 EStG
versteuern müssen. Wie hoch die anfallende Steuer sein wird, kann ich Ihnen nicht sagen. Soweit Sie kein anderweitiges Einkommen haben, ist bereits der Steuerfreibetrag von aktuell EUR 8.354,00 zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass eine Abfindung gemäß § 34 EStG
sehr viel geringer besteuert wird als Lohn. Im Fall, dass Sie kein anderweitiges Einkommen haben, schätze ich die Steuer somit deutlich unter EUR 1.000,00.
Sie können eine Steuererklärung abgeben, ob Sie aber eine Rückerstattung erhalten, kann ich nicht sagen. Wie gesagt wird die Abfindung nicht so gehandhabt wie normaler Arbeitslohn, bei dem Sie Steuern zurückfordern können, wenn Sie z.B. nur einen Monat gearbeitet haben und sonst kein Einkommen hatten.
Ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist, müssen Sie selbst beantworten. Das hängt davon ab, ob Sie in Zukunft auf Ihren alten Arbeitsplazt zurück möchten, also wieder nach Deutschland zurückkehren möchten. Ist dies keine Option für Sie und liegt Ihre Zukunft im Ausland, kann der Aufhebungsvertrag Sinn machen.
Zur Betriebsrente kann ich ohne genaue Durchsicht der Unterlagen keine abschließende Stellung nehmen. Möglicherweise handelt es sich um eine Direktversicherung, die Sie zu einem anderen Arbeitgeber mitnehmen oder auch selbst besparen könnten, möglicherweise ist es eine direkte Zusage Ihres Arbeitgebers oder einer Pensionskasse. In diesem Fall würden Sie geringere Zahlung beim Renteneintritt unter Berücksichtigung lediglich der zurückgelegten Jahre erhalten.
Aufgrund Ihres Eintritts im Jahr 2002 unterstelle ich dass, Sie älter als 25 Jahre sind. Wenn die Versorgungszusage mehr als fünf Jahre bestanden hat, wäre die Betriebsrente unverfallbar gemäß § 1 b BetrVG
, und Sie könnten die Rente mitnehmen bzw. eine Zahlung bei Renteneintritt erlangen. Anderenfalls könnten Sie sich die Unverfallbarkeit auch im Aufhebungsvertrag zusagen lassen. Hierzu sind Arbeitgeber in der Regel bereit.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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