Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Leider kann ich mit Ihren Angaben Ihnen nicht sagen, wieviel Trennungs- und Betreuungsunterhalt Sie zu erwarten haben, da Ihre Angaben unzureichend sind. Zum einen geben Sie den Verdienst Ihres Mannes mit netto, während leider bei der Teilzeitbeschäftigung bereits nicht ersichtlich ist, ob dies netto oder brutto sein soll. Ihre selbständige Tätigkeit geben Sie zwar mit 60.000€ brutto an, allerdings ist hier der Nettobetrag erforderlich, da für mich nicht ersichtlich ist, was für Abzüge Sie hier geltend machen können. Erst dann kann ich Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe Ihr Mann Ihnen und Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Was ich Ihnen aber bereits jetzt mitteilen kann ist, dass selbstverständlich Ihr Verdienst aus Ihrer selbständigen Tätigkeit als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Es ist leider auch nicht ersichtlich, wer die Belastung des Eigenheimes trägt und wer Eigentümer ist (beide gemeinsam oder nur einer von Ihnen?).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
12.04.2012 | 17:51
Mein Verdienst ist Netto.
Der Gewinn aus meiner Selbstständigkeit ist mit € 3000,- netto monatlich zu sehen.
Im Moment zahlen wir das Haus gemeinsam. Aber nach der Trennung wird mein Mann nicht mehr dafür zahlen, somit habe ich zu zahlen. Die Kredite laufen jedoch auf uns beide und wir sind auch beide Eigentümer. Mein Mann möchte aber dann lieber das Haus verkaufen, ich hingegen möchte versuchen es alleine zu schaffen.
Aus diesem Grund wollte ich gerne in etwa wissen, was mir und unserem Kind zusteht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2012 | 18:49
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Kindesunterhalt:
Ihr Ehemann hat ein überdurchschnittlich hohes Einkommen von netto € 6.500,00. Bei einem Nettoeinkommen ab 5.101,00 € wird der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls berechnet. Dazu wären noch viele weitere Informationen notwendig. Gehen wir aber von der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle aus (10. Einkommensstufe) ergibt sich entsprechend des Alters Ihres Kindes ein Zahlbetrag von 491,00 €.
2. Betreuungsunterhalt:
Ob Sie darüber hinaus Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben muss anhand Ihres Einzelfalls gegebenenfalls gesondert überprüft werden, da Ihr Kind bereits 7 Jahre alt ist. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes überhaupt nicht arbeiten muss, wenn er/sie es nicht will. Was darüber hinaus ist, muss gesondert überprüft werden. Aus Ihrer Darstellung entnehme ich, dass Sie das Kind nicht in Vollzeit betreuen, da Sie zum einen einer selbständigen Tätigkeit, als auch einer weiteren Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Zwar gibt es auch für solche Fälle grundsätzlich die Möglichkeit Betreuungsunterhalt wegen „überobligationsmäßiger Belastung" zu erhalten. Jedoch hat der BGH hierfür hohe Hürden aufgestellt, nachdem die Instanzgerichte nach Ansicht des BGH damit „zu leichtfertig" umgegangen sind. Daher müsste dies in Ihrem Fall gesondert überprüft werden (gegebenenfalls vor Gericht, falls Sie darauf bestehen sollten).
3.Trennungsunterhalt:
Ehemann
Einkommen: 6.500,00 € netto
Abzüge: - 491,00 € Kindesunterhalt
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Gesamt: 6.009,00 €
Abzug: - 150,00 € (5% berufsbedingte
Aufwendungen –
max. jedoch 150 €)
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Gesamt: 5.859,00 €
Abzug: - 837,00 € (1/7
Erwerbstätigenbonus)
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Gesamt: 5.022,00 €
Einkommen: 3.847,00 € netto
Ehefrau (Mandantin)
------------------------------
Gesamt: 3.847,00 €
Abzug: - 150,00 € (5% berufsbedingte
Aufwendungen –
max. jedoch 150 €)
------------------------------
Gesamt: 3.697,00 €
Abzug: - 528,00 € (1/7
Erwerbstätigenbonus)
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Gesamt: 3.169,00 €
5.022,00 €
-3.169,00 €
------------
1.853,00 € : 2 = 926,50 €
Zu zahlender Trennungsunterhalt: 927 €
Zinszahlungen und die Tilgungszahlungen werden beim Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd berücksichtigt. Das gilt allerdings nur so lange, bis noch kein Scheidungsantrag zugestellt worden ist (Rechtshängigkeit). Ab Rechtshängigkeit darf der das Darlehen zurückzahlende Ehegatte nur noch die Zinszahlungen vom seinem Einkommen absetzen. Dies würde auf Sie jedoch nicht zutreffen, da Ihr Ehemann nach der Trennung nicht mehr zahlen wird. Somit kann er dies dann auch nicht als Abzugsposten geltend machen, so dass sich für Sie ein Trennungsunterhalt in Höhe von 927 € (Unterhaltszahlungen werden aufgerundet) ergeben würde
Bitte beachten Sie, dass dies nur einen ersten Eindruck vermitteln soll. Denn es sind viele weitere Punkte zu beachten, die im Rahmen der Erstberatung auf dieser Plattform naturgemäß nicht stattfinden kann, da eine umfangreiche Sachverhaltsaufnahme notwendig ist (z.B. Stichwort Wohnvorteil).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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