Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wo muss das Einkommen aus Vermietung versteuert werden?
Nach Art. 6 Abs. 1 des zwischen Deutschland und Spanien bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem die Immobilie liegt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind daher in Deutschland zu erklären und zu versteuern.
2. Wo müssen unsere Renten (eine seit 1.1.15, die andere seit 2012) versteuert werden?
Nach dem bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen mussten deutsche Rentner, die in Spanien Residenten sind, in Spanien ihre deutsche Rente versteuern. Die „Residencia" muss jeder beantragen, der sich in Spanien mehr als 183 Tage aufhält. Residenten sind in Spanien voll steuerpflichtig und müssen dieselbe Steuer wie spanische Bürger bezahlen. Ausgenommen sind deutsche Pensionäre, da ihre Pension im Kassenstaat besteuert wird. Betriebsrenten und private Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern.
Seit Anfang 2013 wurde das bislang dahin existierende Doppelbesteuerungsabkommen abgeändert. Danach erhält Deutschland nun als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht. Das bedeutet konkret, dass Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen müssen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. Für andere Renten bleibt es dabei, dass das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (hier Spanien) zusteht.
Für Ihren konkreten Fall bedeutet dies, dass ab dem Jahre 2015 deutsche Rentner, die in Spanien leben, auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird jedoch auf etwaige in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet. Für Steuerpflichtige, die vor 2015 in Rente gingen, ändert sich nichts. Sie brauchen ihre Rente nach wie vor nur in Spanien zu versteuern und deswegen in Deutschland keine Steuererklärung abzugeben.
3. Wie kann man eine Doppelbelastung (D und E) vermeiden? Gibt es Sparmodelle?
Eine Beurteilung über die Möglichkeit einer steuerlichen Gestaltung Ihrer Steuerlast ist auf Grundlage der angegebenen Informationen Ihrer persönlichen Verhältnisse nicht seriös möglich. Hierfür wären die dezidierte Vorlage Ihrer persönlichen Struktur und Ihrer Vermögensverhältnisse notwendig. Gleichwohl erscheint mir auf den ersten Blick eine Gestaltung zur Verminderung Ihrer Rentenbesteuerung als schwierig, da durch die Vorgaben des Gesetzgebers (sowohl in Spanien als auch Deutschland) enge Grenzen gesetzt sind. Bzgl. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnten sich Steueroptimierungsmöglichkeiten ergeben. Ggf. rate ich Ihnen diesbezüglich einen Gang zu einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater an, der mit Ihnen - nach Prüfung Ihrer persönlichen Verhältnisse und Ihrer Vermögensstruktur - ein weiteres Vorgehen vorschlagen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Danke zunächst. Uns ist unklar, ob wir eine gemeinsame Steuererklärung in D abgeben müssen oder einzeln. Zum Verständnis: Meine Frau ist seit 1/15 in Rente und Eigentümerin der vermieteten Immobilie, muss also in E und D eine Steuererklärung abgeben. Ich selbst beziehe seit 2012 Altersrente, müsste also lt. Ihrer Antwort in D keine ESt-Erklärung abgeben.
Sehr geehrter Fragensteller,
sofern Sie kein Beamter waren, ist Ihre Rente in Spanien zu versteuern und zu veranlagen (im Falle der Einzelveranlagung). Wenn Ihre Frau alleinige Immobilieneigentümerin ist, hat diese eben Ihre Steuererklärung in Deutschland abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt