Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantwortet gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und nur einen Wohnsitz in Spanien, sind Sie nur noch in Spanien steuerpflichtig.
Sofern Sie in Deutschland ein Projekt als Selbständiger bearbeiten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages, ohne jedoch eine "Betriebsstätte" in Deutschland zu errichten,
handelt es sich um ein sogenanntes Direktgeschäfte und die Besteuerung (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) bleibt bei Spanien.
Die Gewinnermittlung hat demnach nach dem spanischen Einkommensteuerrecht zu erfolgen.
In Deutschland haben Sie hinsichtlich Behörden keine Meldepflichten, erst wenn Sie hier ein Büro eröffnen, also ein Betriebstätte.
SOoialversicherung
Die Besonderheit liegt hier in der Umsatzsteuer.
Wenn Sie in Spanien als Unternehmer regstriert sind und in Deutschland nicht, schreiben Sie stets Rechnungen mit Ihrer spanischen Geschäftsadresse, auch wenn Sie hier wegen des Aufenthalts eine Wohnung anmieten.
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie Ihre Leistung gegenüber einer Privatperson oder einem Unternehmer erfüllen.
Bei einer Leistung gegenüber einer Privatperson oder einem "Nichtunternehmer" (bestimmte Holdinggesellschaften, Fernsehanstalten u.a.) fakturien Sie wie in Spanien - mit Umsatzsteuer.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vertragspartner ein "Unternehmer" iSd Umsatzsteuergesetzes ist, also selbst Umsatzsteuer erhebt.
Da Ihre Leistung als "sonstige Leistung" im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, das EU-weit gilt, ist bei einer Fakturierung seit 1.1.2010 an einen deutschen Unternehmer die sogenannte "reverse charge" Regel zu beachten.
Als Leistungsort gilt der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Somit gilt die Leistung nicht als in Spanien erbracht, sondern in Deutschland.
Hierfür müssen Sie einige Formalien beachten: Sie müssen sich vorab die Umsatzsteueridentifikationsnummer des deutschen Unternehmers geben lassen und ebenso Ihre spanische Steueridentifikationsnummer angeben.
(Sie schreiben. Factura no sujeta a IVA español)und als Hinweis an den deutschen
Leistungsempfänger: Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, auf Grund der reverse charge Regel sind Sie verpflichtet, diese sonstige Leistung anzumelden.
Sie müssen zusätzlich in Spanien eine "Zusammenfassende Meldung" abgeben, dort wird dieser Umsatz nicht betragsmäßig angegeben, nur die UStID Nummern eingetragen, so dass dieser grenzüberschreitende Umsatz an sich registriert ist.
Da Sie keine Gewinnermittlung in Deutschland abgeben müssen, spielt die Fragen der Betriebsausgaben keine Rolle, hierüber müssen Sie sich bei einem spanischen Steuerberater informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 02.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo,
Danke für die hilfreiche Antwort. Ich habe da eine Verständnisfrage.
Sie schrieben:
========================================
(Sie schreiben. Factura no sujeta a IVA español)und als Hinweis an den deutschen
Leistungsempfänger: Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, auf Grund der reverse charge Regel sind Sie verpflichtet, diese sonstige Leistung anzumelden.
========================================
Daraus entnehme ich, dass ich folgen Information in der Rechnung angeben muss:
- Factura no sujeta a IVA español
- Ort der sonstigen Leistung in Deutschland
Allerdings verstehe ich den Hinweis nicht "auf Grund der reverse charge Regel sind Sie verpflichtet, diese sonstige Leistung anzumelden."
Wo muss ich dies anmelden und wie mach ich das? Oder habe ich das Misverstanden.
Vieln Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
der Hinweis auf die die reverse charge Regel bedeutet, dass der Leistungsempfänger, also Ihr Kunde, diese sonstige Leistung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden muss. Sie müssen außer diesem Hinweis nichts veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin