Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den befristeten Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Ihren Angaben nach haben Sie grundsätzlich einmal einen befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 611 BGB
i. V. m. mit Ihrer konkreten Arbeitsvereinbarung geschlossen, der bis Ende 2014 befristet war.
Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt es zwei Möglichkeiten, weshalb der Vertrag nicht oder nicht mehr befristet sein kann.
Erstens könnte in der Duldung der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber ein konkludent neu geschlossener Arbeitsvertrag liegen. Weiterhin könnte eine so genannte Entfristungsklage erhoben werden, die auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
Eine Kündigungsschutzklage würde vorliegend wohl leer laufen, da entweder ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, dessen Beendigung keine Kündigung erfordert, so dass nichts vorhanden ist, gegen das geklagt werden könnte oder aber, wenn man eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses annimmt, keine Kündigung vorhanden ist, da diese der Schriftform bedarf. Eine Kündigungsschutzklage hätte daher keine Erfolgsaussichten.
Bei der Entfristungsklage kommt ist leider sehr auf den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Befristung an, um eine Antwort hinsichtlich der Erfolgsaussichten geben zu können.
Eine konkludente Annahme des Arbeitsvertragsangebots durch Sie kommt zwar in Betracht. Jedoch müsste das Angebot grundsätzlich eine Aufnahme der konkreten Tätigkeit beinhalten. Eine Aufnahme in den Schichtplan könnte durchaus dafür sprechen. Derzeit kann ich mir noch nichts darunter vorstellen, wenn Sie mitteilen, dass Sie Vorlagen für das Reporting 2015 erhielten. Wie ist das zu verstehen, vielleicht kann darin auch ein Indiz für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden, wenn sich mir erschließt, was damit gemeint ist.
Es kommt also durchaus in Betracht, dass das Arbeitsverhältnis verlängert worden ist bzw. gar nicht erst befristet war. Hierzu müssten Sie jedoch weitere Angaben machen.
Grundsätzlich kommt es auch in Betracht, dass finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Sie nicht rechtzeitig auf die Pflicht zur Arbeitslosenmeldung hingewiesen wurden. Jedoch haben die Gerichte diese überwiegend abgelehnt.
Ich kann Ihnen für eine abschließende Antwort gerne anbieten, den Vertrag bei direkter Beauftragung meiner Person zu prüfen, um Auskunft über weitere Erfolgsaussichten abschließend geben zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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