Sehr geehrte Ratsuchende,
Zunächst einmal stimmt es nicht, dass Ihr Mann „mehr Anspruch auf das Haus hat als Sie“, auch wenn er mit Ihnen schon vor Ihrer Hochzeit darin gewohnt hat. Es kommt nicht auf den Besitz an, sondern auf das Eigentum. Das Eigentum haben Sie vor Eheschließung erworben, folglich gehört es zu Ihrem Anfangsvermögen im Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (ich gehe davon aus, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
Das Gleiche gilt für sein Haus – er hat es mit in die Ehe gebracht, folglich ist er Alleineigentümer.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (wenn keine Inventarisierung erfolgt ist, stellt § 1377 III BGB
die widerlegliche Vermutung auf, dass das Anfangsvermögen Null sein soll), Endvermögen entsprechend das, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten am Ende des Güterstandes gehört.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 I BGB
).
Nach der ständigen Rechtsprechung erstreckt sind in die Feststellung des Endvermögens alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen, d.h. neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die Stichtag bereits entstanden sind.
Der Begriff „Abtragung“ ist mir unklar, da es sich nicht um einen Terminus technicus handelt. Ich vermute, Sie meinen damit die monatliche Belastung für Zinsen und Tilgung.
Sollte Ihr Zugewinn höher sein als der Ihres Mannes, müssen Sie die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Der Zugewinn kann jedoch keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste von Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zunächst zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Da die Errechnung des Zugewinns sehr kompliziert ist, empfehle ich Ihnen dringend, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Meine skizzenhafte Antwort auf Ihre Online-Anfrage kann – nicht zuletzt aufgrund der naturgemäß nur grob umrissenen Sachverhaltsschilderung – nur ein erster Fingerzeig sein und ersetzt nicht die intensive Beratung, die selbstverständlich auch durch die Unterzeichnete erfolgen kann.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
Elbestraße 33 64390 Erzhausen
Fon +49 +6150 961 994
Fax +49 +6150 961 995
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