Sehr geehrter Fragesteller,
sie sollten zunächst mit Ihrem Arbeitgeber versuchen zu klären, ob eine Tätigkeit ausschließlich in der Tagschicht möglich ist. Soweit dies verneint wird, gehe ich davon aus, dass die Arbeitsagentur auch im Falle der Eigenkündigung keine Sperrzeit aussprechen wird, da die Kinderbetreuung und die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Sie sollten dies jedoch vor einer evtl. eigenen Kündigung mit der Arbeitsagentur klären.
Weiter käme in Betracht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz zu stellen. Hier müssen Sie dann die Tage, an denen Sie arbeiten wollen sowie die Arbeitszeiten angeben.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Gründe müßte der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Antrag spätestens 3 Monate vor beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit stellen müssen.
In diesem Fall könnten Sie dann z. B. beantragen, die Arbeitszeit, z. B. 30 Stunden wöchentlich, so zu verteilen, wie von Ihnen vorgeschlagen.
Viel Erfolg für Ihre weiteren Verhandlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
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