Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es existiert keine gesetzliche Grundlage, wonach freiberufliche Nebenjobs, die vor Beginn der Unterhaltspflicht ausgeübt wurden und während des Bestehens der Unterhaltspflicht nicht mehr ausgeübt werden, für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden können.
Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird von der Lebensstellung der Eltern, also den jeweiligen a k t u e l l e n wirtschaftlichen Verhältnissen abgeleitet.
Richtig ist, dass hinsichtlich des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von den Einkünften der letzten drei Jahre ausgegangen wird. Dies kann aber nur dann gelten, wenn man ein Durchschnittseinkommen für eine zukünftige Unterhaltszahlung ermitteln muss. Wenn aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit gegenwärtig und zukünftig keine Einkünfte resultieren, so können diese auch nicht für eine Unterhaltberechnung zugrunde gelegt werden.
Bei Volljährigenunterhalt ist noch folgendes zu beachten: Es ist Sache des Kindes, den Unterhalt gegen beide Elternteile geltend zu machen. Wenn das Kind der Auffassung ist, dass ein Elternteil zu wenig Unterhalt zahlt, so muss es gerichtlich gegen diesen Elternteil vorgehen. Rückwirkend kann grundsätzlich kein Unterhalt geltend gemacht werden. Es sollte durch das Kind somit zumindest eine schnelle Inverzugsetzung durch Fristsetzung (Ausnahme) per Einschreiben/ Rückschein erfolgen.
Bei Ihren Einkommensangaben komme ich auf einen Bedarf des Kindes von 596 Euro (zusammengesetztes Einkommen beider Elternteile) und eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 336,79 Euro und der Kindesmutter von 192,24 Euro (Kindergeld jeweils anteilig in Abzug gebracht). Wenn Sie das Kindergeld erhalten, so müssen Sie dieses natürlich auch auszahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.