Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu verbleibenden Frage 3)
Hier stellen Sie auf die Regelung nach § 155 Abs. 2 SGB III ab.
Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
Ich verweise hierzu zunächst auf die Fachlichen Weisungen der BA Punkt 155.2 https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-155_ba015162.pdf
Das in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg durchschnittlich erarbeitete Nebenerwerbseinkommen bleibt dem Arbeitslosen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld nur dann vollständig erhalten, wenn die früher neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübte Beschäftigung nur in kurzzeitigem Umfang (§ 138 Abs. 3) ausgeübt wurde und in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate lang ausgeübt wurde. Auch die Rechtsprechung verlangt Gleichzeitigkeit.
Notwendig sei, dass die Nebeneinkünfte in den letzten 18 Monaten nicht überwiegend den Lebensstandard des Arbeitslosen bestimmt, sondern lediglich verbessert hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieselbe Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde; die ausgeübten Beschäftigungen müssen lediglich insgesamt – nacheinander zusammenhängend oder unterbrochen – 12 Monate ausgeübt worden sein.
Jede einzelne Beschäftigung oder Tätigkeit muss aber kurzzeitig gewesen sein, auch eine Durchschnittsbetrachtung kann nicht angestellt werden. Ebenso darf die kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mit anderen kurzzeitigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammenzurechnen gewesen sein. Mehrere Nebenerwerbstätigkeiten, die gleichzeitig ausgeübt worden sind, zählen zur Erfüllung der erforderlichen 12 Monate nur einmal. Eine Erwerbstätigkeit wird nicht ausgeübt, wenn Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z.B. Elterngelt gezahlt wurde).
Mit anderen Worten müssten Sie Ihre versicherungsfreie Nebentätigkeit auch während der Elternzeit so ausgeübt haben, dass die o.g. Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt wären.
Also vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches mindestens 12 Monate in 18 Monaten ausgeübt haben.
Das hier erhaltene Einkommen bliebe insoweit bei der Anrechnung von Nebeneinkommen unberücksichtigt.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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