Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Die Berechnung der Leistunngsfähigkeit erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Einkommens. Hiervon sind alle unterhaltsrelevanten Abzüge zu machen (ggf. auch Schulden). Hiervon ist der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Der restliche Betrag steht als Unterhal zur Verfügung und ist zu verteilen.
Die momentane Rechtslage sieht vor, dass sowohl Kinder, als auch geschiedene Ehegatten also auch getrennt lebende Ehegatten die gleiche Rangfolge im Unterhalt haben - § 1609 I BGB
:
„Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.“
Es ist jedoch eine Gesetzesänderung geplant: Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können.
Reicht das zur Verfügung stehende Geld nicht aus, ist momentan eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Dabei wird das zur Verfügung stehende Geld pro rata an die Unterhaltsberechtigten verteilt, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Forderung zur Gesamtforderung.
Kindergeld, welches Sie nicht erhalten, wird Ihrem Einkommen nicht zugerechnet. Dieses wird erst auf den zu zahlenden Unterhaltsbetrag grundsätzlich zur Hälfte angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB
). Eine bezifferte Aufstellung hierzu finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab3/intro.htm
Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann und soll dieses Forum hier nicht leisten – ich denke, hierfür haben Sie Verständnis.
Ich hoffe, Ihre Frage trotzdem hinreichend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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