Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Abfindung müssen Sie zunächst eimal beachten, dass diese nicht vollständig für Unterhaltszwecke verwendet werden muss. Der Vater kann die Abfindung für unabweisbar notwendige Anschaffungen verwenden, auch zur Bezahlung fälliger Schulden (OLG Celle FamRZ 1992, 590
). Dabei können Sie natürlich nicht Luxusausgaben berücksichtigen.
Bei Ihrer Berechnung sollten Sie daher zunachst überlegen, von welchen Betrag Sie ausgehen wollen!
Dann ist die Methode B die Richtige. Die Abfindung wird "einfach" durch die Anzahl der anzurechnenden Monate dividiert.
Allerdings ist Ihre Annahme, dass eine starre Verteilung auf 36 Monate erfolgt, so nicht richtig. So hat
der BGH einmal eine Verteilung auf 13 Monate (FamRZ 87, 359
),
das OLG KoblenZ eine Verteilung auf 45 Monate (OLG-Report 2000,143
),
das OLG Oldenburg sogar 5-6 Jahre (FamRZ 1996,672
)
vorgenommen!
Grundlage wird vielmehr sein, welcher Zeitraum der Arbeitslosigkeit prognostiziert wird. Dieses ist von Alter, Beruf, Ausbildung, Krankheit etc. abhängig und muss wirklich für jeden Fall einzeln entschieden werden, ohne dass es auf dieser Plattform abschließend beurteilt werden kann.
Sie sehen also, dass hier wirklich noch eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären sind. Ich rate daher dringend, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Der Vater war nur 4 Monate arbeitslos, die Beträge sind von seinem Steuerberater, Schulden und Sonderaufwendungen hatte er keine. Welchen Zeitraum für die Verteilung empfehlen Sie?
Danke für Ihre Blitzantworten!
Dann empfehle ich hier in der Tat die Berechnung auf ein Jahr, also die Methode B.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle