Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich zählt eine Abfindung unterhaltsrechtlich zum Einkommen. Der Unterhaltspflichtige muss daher mit dieser Zahlung seine, durch die Arbeitslosigkeit verminderten Einkünfte, bis zur Höhe seines bisherigen Einkommens aufstocken. OLG Dresden -20 UF 259/99
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Die Abfindung wäre nur dann nicht dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige sofor im Anschluss eine neue Arbeitsstelle antreten würde.
Auf das Arbeitseinkommen anzurechnen sind nur solche Abfindungen, die u. a. im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen und somit den sozialen Besitzstand wahren wollen. In diesem Falle hat die Abfindung Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 8. Aufl., Rdn. 794). Hat der Unterhaltsschuldner aber sofort eine neue Arbeitsstelle erhalten oder endet die Arbeitslosigkeit vor Ablauf des prognostizierten Zeitraumes, ist der nicht verbrauchte Teil unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., m. w. N.). vgl. Oberlandesgericht Köln; Aktenzeichen: 4 WF 20/04
; Beschluss vom 26.02.2004.
In dem von Ihnen geschilderten Fall muss daher die Abfindung zunächst zur Aufstockung des Einkommens verwendet werden. D.h. der Mann muss zunächst den Unterhalt ungeschmälert leisten. Sofern der Mann die Abfindung zur Tilgung seiner sonstigen Schulden einsetzt, läuft er Gefahr, für die Zahlung des fälligen Unterhalts nicht ausreichend liquide Mittel zu besitzen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 25.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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