Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Das von Ihnen angegebene Nettoeinkommen stellt noch nicht das unterhaltsrelevante Einkommen dar. Es ist um diversen Abzugspositionen zu bereinigen, so dass man danach das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen erhält.
Das bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich wie folgt:
1. monatliches Nettoeinkommen 44207,00 € : 12 = 3683,92 € (Die von Ihnen angegebenen Spesen sind als Einkommen zu berücksichtigen. Im Einzelfall könnte nur eine teilweise Berücksichtigung stattfinden. Dies ist jedoch Tatfrage und wäre im Zweifel von einem Gericht zu klären.)
2. Von diesem Nettoeinkommen sind 5 % berufbedingte Aufwendungen abzuziehen, maximal jedoch 150,00 €. Diese Grenze wird von Ihnen überschritten (5% von 3683,92 € = 184,20 €). Es können daher nur die 150 € abgezogen werden.
3. Des Weiteren sind die monatlichen Kosten der Hausfinanzierung in Höhe von 1026,00 € abzuziehen. Schulden müssen in der Regel nicht gänzlich berücksichtigt werden. Ob Sie berücksichtigt werden ist auch Tatfrage. Dabei werden die Interessen des Unterhaltsschuldners und Unterhaltsgläubigers gegeneinander abgewogen. Ich gehe aber in Ihrem Fall davon aus, dass die Schulden berücksichtigt werden, da bei Ihnen kein Mangelfall, d.h. Leistungsunfähigkeit, vorliegt.
4. Letztlich können von Ihnen die Fahrtkosten, die Sie sicherlich jeden Tag zur Arbeit und von der Arbeit zurück haben berücksichtigt werden. Bei Ihnen dürften 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (jeweils Hin- und Rückfahrt) abzusetzen sein. Die Fahrtkosten können Sie daher gegebenenfalls selbst noch ausrechnen oder die Nachfragefunktion betätigen.
5. Daraus ergibt sich zunächst unter Auslassen der Fahrtkosten ein bereinigtes Einkommen von 2517,92 € (3683,92 € - 150,00 € - 1026,00 €).
6. Nach der Düsseldorfer Tabelle fallen Sie daher in Gruppe Nr. 4 mit einer monatlichen Unterhaltsschuld von 490,00 € bei einem 17 jährigen Kind. Ob es unehelich oder ehelich ist, spielt dabei keine Rolle.
7. Von diesen 490,00 € ist noch die Hälfte des Kindergeld in Höhe von 92,00 € (seit diesem Jahr insgesamt 184,00 €) abzuziehen, so dass sich vorläufig ein Betrag von 398 € ergibt.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Änderungen des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter
Hallo Frau Richter,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Bin aber überrascht, dass Spesenzahlungen, ( die auch von mir bezahlte Firmen-Kosten für Hotel/Parken/Porto etc. beinhalten und anschließend im folgendem Monat als Spesen erstattet ) nicht berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich werden Spesen, wie oben beschrieben, als Einkommen berücksichtigt. In besonderen Fällen, bei Auslagenpauschalen außer dem Kilometergeld, kann nur 1/ 3 als Einkommen angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin