Sehr geehrter Ratsuchender,
1.) die Berechnung des Unterhaltes kann vom Jugendamt oder auch von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Rechtskräftig ist das Ergebnis der Berechnung aber erst dann, wenn Sie das Ergebnis außergerichtlich ausdrücklich anerkennen, was Sie auch beim Jugendamt oder bei einm Notar machen können oder wenn ein Gericht über den Anspruch entscheidet und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht mehr möglich ist.
2.) bei einem Einkommen von unter 1.500,00 EUR beträgt der Kindesunterhalt 202,00 EUR, wobei das Kindergeld bereits hälftig berücksichtigt ist. Sind Sie aber nur dem Kind zum UNterhalt verpflichtet wird hier eine Höherstufung in Betracht kommen, so dass der Anspruch bei der Höherstufung um eine Stufe 216,00 EUR beträgt.
Dieses Ergebnis folgt nur aus dem genannten Einkommen in Höhe von 1.490,00 EUR. Er wird, wie Sie den Antworten zu 3) und 4) entnehmen können, voraussichtlich höher sein.
3) und 4) ein Unterhaltsanspruch wird grundsätzlich nach dem bereinigten durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate berechnet. Insofern werden bei dieser Berechnung zum einen das Weihnachtsgeld berücksichtigt, als auch Ihre Nebenbeschäftigung. Haben Sie auch im letzten Jahr schon ein Weihnachtsgeld erhalten, wird dieses zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung von 12 Monaten wird dann ein durchschnittliches Einkommen errechnet. Dieses ist dann Grundlage. Dieses Einkommen wird voraussichtlich höher als die genannten 1.490,00 EUR sein, so dass der Kindesunterhalt bei einer Höherstufung auch 230,00 EUR betragen kann.
Von diesem dann errechneten Einkommen wird die Berufspauschale in Abzug gebracht. Unter Umständen werden auch Abzüge für bestehende Verbindlichkeiten in Betracht kommen können. Sie werden daher unter Berücksichtigung der geannnten Punkte eine eingehende Berechnung vornehmen lassen müssen, damit eine klare Aussage zum Unterhalt vorgenommen werden kann.
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes trifft Sie eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie können also auch nicht ohne weiteres Ihre Nebentätigkeit aufgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle