Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Berechnung Unterhaltszahlung an volljährigen Sohn wegen Studium

| 16. Februar 2015 10:36 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Ich bin Witwer und Rentner. Mein anrechenbares mtl. Renten-Nettoeinkommen nach Abzug der mtl. privaten Krankenversicherungsbeitrages und der auf mtl.-Basis berechnenden Steuerpflicht beträgt 1.900 €.

Mein einziger Sohn, 23 Jahre alt aus der Ehe meiner verstorbenen Frau, studiert in Bruneck / Südtirol. Unser Sohn hat von uns nach dem Tod meiner Frau eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von ca. 350.000 € erhalten. Eine Restschuld auf dieses Eigenheim liegt zur Zeit bei 80.000,-- € Diese Eigentumswohnung ist vermietet. Die volle Brutto-Mieteinnahme von 1.450 € erhält mein Sohn. Für Zins- u Tilgung für die
Restschuld sind von meinem Sohn aus der Mieteinnahme 700 € mtl. zu bezahlen. Mein Sohn hat daher folgende feste mtl. Einnahmen:
- Mieteinnahme
Brutto-Miete 1450,-- €
Kalt-Miete 1.200,00 €
- Waisenrente DRV 187,00 €
- priv.-Waisenrente Allianz 41,70 €
- Kindergeld 185,00 €
- von mir an Sohn 200,00 €
S u m m e 1.813,70 €

Seine beizeiten Einnahmenn aus Minijobs, die er immer wieder wahrnimmt, rechne ich hier nicht hinzu.

Jetzt hat mein Sohn zur Kenntnis bekommen das ein volljähriger Sohn der eigenständig
auswärts, nicht im Elternhaus wohnt, einen mtl. Unterhalt von 690 € zu bekommen hat.
Er erwartet das ich mein mtl. Unterhalt von 200 € auf 690 € aufstocke. Ich bin der Meinung, das die eigenen Einnahmen die mein Sohn erzielt eine Aufstockung meiner
freiwillig geleisteten Zahlung von 200 € nicht rechtfertigt. Es könnte sogar sein das ich
aufgrund der gegebenen finanziellen Situation nicht einmal die 200 € bezahlen müsste.

Können Sie mir bitte verbindlich mitteilen welchen Unterhaltsanspruch mein Sohn mir gegenüber hat unter Berücksichtigung seiner eigenen Einnahmen.

Vielen Dank



16. Februar 2015 | 12:23

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst müsste geschaut werden, welchen Bedarf ihr Sohn hat.

Dieser Bedarf wird von Ihnen mit 690,00 € angegeben, was tatsächlich den Bedarf in Deutschland zunächst ergibt, wenn ein unterhaltsberechtigtes und volljähriges Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt.
Ob hier ein höherer Unterhaltsbedarf besteht, weil er nicht in Deutschland wohnt, habe ich nicht geprüft.

Legt man diese 690,00 € zu Grunde, ist darauf sein Einkommen anzurechnen, so wie Sie es hier auch aufgeführt haben.

Nimmt man also die Zahlungen die ihr Sohn monatlich sowieso erhält, ist der Bedarf fast doppelt gedeckt:

500 Euro Miete
228,70 Euro Rente
184 Euro Kindergeld
200 Euro KU
-------
1112,70 Euro

Weitere Einnahmen aus Arbeitstätigkeit kämen ggf. hinzu.

Vor diesem Hintergrund müssten Sie also selbst keinen Unterhalt mehr leisten, da sein Einkommen aus der Vermietung ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken, es würden 912,70 Euro zur Verfügung stehen.

Allerdings müsste man die Einnahmen aus der Vermietung hier gegebenenfalls anders berechnen, sofern Ausgaben für die Wohnung und die Erhaltung der Wohnung als Mietsache notwendig sind. Hier müsste man konkret eine Einnahmen- und Ausgabenanalyse, zumindest für ein Jahr oder gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum unternehmen, um den tatsächlichen Gewinn aus der Mietwohnung zu berechnen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte dieser allerdings noch so hoch sein, dass auch damit der Eigenbedarf gedeckt sein würde.

Unter Zugrundelegung der von Ihnen dargestellten Berechnungen müssten Sie also keinen Unterhalt bezahlen. Es können sich aber Veränderungen aufgrund des auswärtigen Wohnsitzes und eines möglichen geringeren Gewinns aus der Vermietung ergeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2015 | 13:15

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Joachim »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Februar 2015
4,6/5,0

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht