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Berechnung Trennungsgeld

20. November 2007 13:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Für die Berechnung von Trennungsgeld ist der Nettoverdienst relevant. Bei der Lohnabrechnung Brutto wird ein Fahrzeug mit der 1% Regelung sowie die gefahrenen Kilometergeld abgerechnet. (Geldwerter Vorteil). Dieser geldwerter Vorteil ist zu versteuern und wird Netto wieder in Abzug gebracht, da dieser Vorteil nur zu versteuern ist und nicht ausgezahlt wird. Ist es Rechtens das dieser geldwerter Vorteil zur Berechnung des Trennungsgeldes dem Nettoverdienst wieder zugeschlagen wird mit der Begründung dafür würde das Fahrzeug ja genutzt? Meiner Meinung nach werden doch für die Nutzung des Fahrzeuges Lohnsteuer und SV bezahlt und das Fahrzeug damit abgegolten. Andere bezahlen für Ihre privaten Autos KFZ-Steuern und Benzin und in diesem Fall werden dafür eben Steuern und SV gezahlt.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Karmen Mager

20. November 2007 | 15:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Ein Firmenfahrzeug, was zur privaten Nutzung überlassen wurde, stellt einen Sachbezug dar, der einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der steuerlich maßgebende Nutzungswert entspricht 1% des Listenpreises. Kann der PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so wird diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich für jeden Kilometer mit 0,03 % des Listenpreises angesetzt.

In der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf) wird vertreten, dass es angemessener ist, für den Sachbezug lediglich 1% des Listenpreises als Privatnutzung zugrunde zu legen, dabei aber die gesamten Steuern zu berücksichtigen, ohne den steuerlich in Ansatz gebrachten Kilometeransatz herauszurechnen und schließlich keine berufsbedingten Aufwendungen mehr abzuziehen.


Sie müssen berücksichtigen, dass durch die private Nutzung des Fahrzeugs auch Aufwendungen erspart werden, die Sie bei einem Privatfahrzeug hätten. Die Ersparnis überwiegt in der Regel die damit verbunden erhöhten Steuern.
Gleiches gilt auch für den Wohnwert.

Das Firmenfahrzeug ist nicht der einzige geldwerte Vorteil, der dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen hinzu gerechnet wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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