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Berechnung Kindesunterhalt bei 50/50 Regelung

16. Juni 2013 13:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:14

Guten Tag,

folgende Situation. Ich bin Arbeitnehmer und meine 2 leiblichen Kinder wohnen bei mir.
Nun soll eine 50/50 Regelung des Aufenthaltes gefunden werden, da die Kinder dies gerne wünschen.

Nun ich verdiene als Arbeitnehmer lediglich ca. 1.600 Euro netto. Ich habe letztes Jahr neu geheiratet. Meine Ehefrau hat einen kleinen Sohn in die Ehe gebracht, für den wir Unterhalt vom Kindesvater erhalten.

Die Mutter der Kinder ist HartzIV Empfängerin und hat daher kein Einkommen.

Welchen Unterhalt müsste ich leisten? Unterhalt von der Kindesmutter werde ich wohl nicht erhalten!

Wie würde sich das ändern, wenn meine neue Ehefrau auch arbeiten würde? Würde sich der Unterhalt entsprechend ändern?

16. Juni 2013 | 14:00

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nur bei einem sog. echten Wechselmodell, also bei Betreuung des Kindes durch beide Elternteile jeweils zu 50 % vermindert sich der von Ihnen zu zahlende Unterhalt an die Kindesmutter nach der Rechtsprechung des BGH.

Das Kind Ihrer Ehefrau wird bei dieser Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt, da Sie mit diesem Kind in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.

Ich gehe davon aus, dass Ihre Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so dass Sie insgesamt 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind. Damit ergibt sich aus Ihrem Einkommen der Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Leider haben Sie nicht mitgeteilt, wie alt Ihre Kinder sind.

Wenn ein Kind in der 2. Alterstufe ist, dann hat es bei Ihrem Einkommen einen Unterhaltsanspruch von 364 €. Dieser wird halbiert, weil Sie die Hälfte des Unterhaltes durch eigene Betreuung erbringen, so dass ein Betrag von 182 € verbleibt. Wenn dann die Kindesmutter das Kindergeld bezieht, können Sie noch von dem Betrag von 182 € das hälftige Kindergeld in Abzug bringen, es ergibt sich damit ein Zahlbetrag für ein Kind 2. Altersstufe in Höhe von 90 € monatlich.

Bei einem Kind in der 1. Altersstufe beträgt der Zahlbetrag 66,50 € und bei einem Kind in der 2. Altersstufe 121 €.

Wenn Ihre Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wäre der Kindesunterhalt der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dies erhöht den zu zahlenden Unterhalt minimal.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2013 | 14:08

Guten Tag Herr Rösemeier,

Die Kinder sind 10 und 12 Jahre alt.
Würde sich an der Berechnung etwas ändern, wenn z. B. 1 Kind bei mir und 1 Kinder bei der Mutter verbleibt?

Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2013 | 14:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung.

Beim Wechselmodell müssten Sie für das 10jährige Kind 90 € und für das 12jährige Kind 121 €, zusammen also 211 € Unterhalt bezahlen.

Bleibt das 10jährige Kind erhalten Sie für dieses Kind keinen Unterhalt, weil die Mutter nicht leistungsfähig ist aufgrund des ALG II Bezugs. Sie müssten dann dem 12jährigen Kind 334 € monatlichen Unterhalt bezahlen.

Bleibt das 12jährige Kind bei Ihnen, müssten Sie für das 10jährige Kind 272 € Kindesunterhalt leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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