Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt beantworten möchte.
Sie praktizieren mit Ihrer Ex-Frau das Wechselmodell bzgl. der Kinderbetreuung. Da nun beide Elternteile das Kind betreuen gibt es beim echten Wechselmodell (50:50) hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt Besonderheiten im Vergleich zu den Fällen, in denen ein Elternteil das Kind betreut.
Beim Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da eben pro Elternteil eine Betreuungsleistung von 50% erfolgt.
Dann müssen beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Barunterhalt leisten,§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
.
Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs wird dann zunächst das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern berechnet, hier ca. 3450 Euro, wobei dieser Unterhalt dann anteilig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zu zahlen ist.
Im Endeffekt hat also der Elternteil, der ein höheres Einkommen hat, die Differenz zwischen den Unterhaltsbeträgen an den anderen Partner zu leisten.
In Ihrem Fall ergäbe sich in etwa folgendes Beispiel:
Mutter: 1650€ Netto;Vater: 1800€ Netto; gemeinsames Netto 3450€; danach Unterhaltsbedarf nach DDT 466€ abzüglich Kindergeld 184€= 282€.
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Hiervon haben Sie, da Sie das höhere Einkommen haben, ca. 56 % (157,92€), die Kindesmutter 44 % (124,08€)zu tragen, so dass Sie die Differenz in Höhe von 33,84 an die Kindesmutter zu zahlen hätten.
Insofern können Sie hier den Unterhaltsbetrag mindern.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine ungefähre Berechnung getätigt werden konnte, da nur wenige Informationen vorlagen.
Evtl. gibt es noch Abzugsposten auf der einen oder anderen Seite, evtl. könnte hier aufgrund des Wechselmodells auch ein etwas erhöhter Unterhaltsbedarf vorliegen.
Bei weiteren Fragen stehe ich unter den angegebenen Kanzleidaten gerne zur Verfügung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.10.2011
|
14:58
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
21.10.2011 | 15:07
Danke das hilft schon mal sehr. Spielt es hierbei irgendeine Rolle dass meine Lebensgefährtin ( Einkommen ca. 1800) netto in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit mir wohnt,also im gleichen Haushalt, wo ich auch meinen Sohn betreue - wird ihr Einkommen hier angerechnet?
Vielen Dank und beste Grüße,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.10.2011 | 15:10
Nein, dies spielt zunächst keine Rolle.
Dies würde nur eine Rolle spielen, wenn Sie den Mindestunterhalt nicht zahlen könntewn, da dann eventuell Ihr Selbstbehalt reduziert werden könnte aufgrund des Zusammenlebens.