Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Berechnung des Kindesunterhaltes ist vom sog. bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, also das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen. Berufsbedingte Aufwendungen sind pauschal abzuziehen, und zwar 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro bis höchstens 150 Euro. Berufsbedingte Aufwendungen, die diese Pauschale überschreiten, sind konkret nachzuweisen. Die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann weiterhin mit ca. 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Schulden mindern das anrechenbare Einkommen je nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei sind Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens der Schulden zu überprüfen. Die Berechtigung weiterer Abzüge z.B. für Kinderbetreuungskosten kann sich im Einzelfall ergeben.
Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen dürfte danach zwischen 1500 € und 1700 € liegen (vorbehaltlich einer Korrektur nach konkreter Berechnung, die von hier mandels Kenntnis aller Tatsachen nicht möglich ist).
Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ergibt sich danach ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 332 € monatlich pro Kind. Auf diese Beträge sind jedoch noch die Kindergeldzahlungen mindernd anzurechnen (beachte Kindergeldabzugstabelle). In Ihrem Fall reduziert sich danach die Unterhaltsverpflichtung auf 316 € pro Kind.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt