Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent, bei Arbeitslosen mit Kind 67 Prozent, des so genannten pauschalierten Nettoentgelts.
Wie dieses pauschalierte Nettoentgelt berechnet wird, ergibt sich aus § 133 SGB III
.
Demnach ist vom Bruttolohn eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent, die Einkommenssteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen.
Doch welches Einkommen zählt nun als Bemessungsentgelt?
Hierzu bestimmt § 131 Abs. 1 SGB III
, dass das Bemessungsentgelt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat und das durchschnittlich auf den Tag entfällt.
Entsprechend § 131 Abs. 3 SGB III
ist für Zeiten der Kurzarbeit das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne Kurzarbeit und ohne Mehrarbeit regulär verdient hätte.
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt hierbei das zu versteuernde Einkommen, d.h auch der Privatanteil am Dienstwagen fließt als Arbeitsentgelt in die Berechnung mit ein.
Umfasst der Bemessungszeitraum ein ganzes Jahr mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist das Jahreseinkommen durch 365 zu teilen, um das auf einen Tag entfallende Leistungsentgelt zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht