Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass ich als deutscher Rechtsanwalt keine Auskünfte zum US-Steuersystem geben kann. Ich kann daher nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass neben den nachfolgend dargestellten deutschen Steuertatbeständen auch noch amerikanisches Steuerrecht zur Anwendung kommt.
Allerdings spricht das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dafür, das eine Besteuerung im Falle Ihres Todes nur in Deutschland erfolgt. Laut Artikeln 18 und 18A des DBA werden Leistungen wie Renten, Unterhalt, aber auch Zahlungen aus Altersvorsorgeplänen nur in dem Staat besteuert, in welchem der Teilnehmer des Plans, bzw. der Begünstigte ansässig ist. Das wäre im Fall Ihrer Frau bzw. Ihrer Kinder also Deutschland.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer gelten Sie aufgrund Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland als Inländer (Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG). Der Erbfall unterliegt also dem deutschen Erbschaftsteuerrecht. In Betracht kommt hier insoweit Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, danach sind Vermögensvorteile aus einem vom Erblasser (also Ihnen) geschlossenen Vertrag, die ein Dritter (Ihre Frau und Kinder) beim Todesfall unmittelbar erhalten, als "Erwerb von Todes wegen" einzuordnen. Solche Vorgänge sind nach Maßgabe von Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Erbschaftsteuer belegt. Das bedeutet aber auch, dass für Ihre Frau und Kinder die Freibeträge in Höhe von 500.000 bzw. 400.000 Euro gelten (Paragraph 16 ErbStG).
Was eine spätere Veräußerung der im IRA gehaltenen Wertpapiere anbelangt, gilt folgendes: Ihre Frau und Ihre Kinder sind als deutsche Staatsbürger mit ständigem Aufenthaltsort in Deutschland ohnehin nur hier steuerpflichtig. Auf vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Wertpapiere fällt dabei grundsätzlich keine deutsche Abgeltungssteuer an, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens ein Jahr lag. Das ist bei den von Ihnen vor 2009 angeschafften Papieren der Fall. Ihre Erben treten insoweit in Ihr Recht ein. Das bedeutet, dass Ihre Frau oder Ihre Kinder die Papiere theoretisch sofort verkaufen könnten, ohne dass Abgeltungssteuer anfällt.
Bei einem Übertrag der Papiere aus dem IRA auf ein Depot Ihrer Erben vor dem Verkauf muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Depotbank die historischen Anschaffungsdaten der Papiere übernimmt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bank keinen Steuerabzug vornimmt und Ihre Erben auch gegenüber dem Finanzamt belegen können, dass steuerlich alles korrekt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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