Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Öffentlich erfolgte Beleidigungen können gem. § 200 StGB
die Rechtsfolge der Bekanntgabe der Verurteilung nach sich ziehen. Außerdem wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, ob eine Beleidigung öffentlich erfolgte oder nicht.
Abgesehen davon gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu einer nur dem Geschädigten gegenüber abgegebenen Beleidigung. Insbesondere ist die Öffentlichkeit der Äußerung bzw. die persönliche Identifizierbarkeit des Beleidigten durch Dritte nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit. Selbst die Beleidigung in einem Vieraugengespräch ist srafbar.
Für die Frage, ob der Rat des damals befassten Kollegen, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, angemessen war, kommt es folglich nur am Rande auf die Öffentlichkeit der Beleidigung an.
Die Beleidgung ist allgemein definiert als Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung.
Dies ist bei den von Ihnen gewählten Formulierungen wohl zu bejahen.
Jedenfalls für den deutschen Ausdruck "Versager" ist ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass er auf die Schmähung einer anderen Person angelegt ist (LG Magdeburg, Beschluss vom 08. Juni 2012 – 9 O 781/12
). Der von Ihnen verwendete englische Ausdruck "loser" hat in dem Zusammenhang - insbesondere in der konkreten Wendung "egozentrischen Loser auf Konfrontationskurs" - den gleichen Sinngehalt, daher dürfte die Rechtsprechung zum "Versager" übertragbar sein. Die anderen Äußerungen, die nicht isoliert, sondern im Gesamtbild zu betrachten sind, runden die Einschätzung, dass tatsächlich eine Beleidgung vorliegt, zusätzlich ab.
Im Rahmen des § 193 StGB
besteht für Beleidigungen, die im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen, ausnahmsweise eine Rechtfertigung. Als berechtigtes Interesse gilt nach dieser Norm auch, dass ein tadelndes Urteil über gewerbliche Leistungen gefällt wird. Dies kommt ggü. einem e-bay-Verkäufer grundsätzlich in Betracht. § 193 StgB greift aber dann nicht ein, wenn die Schmähkritik im Vordergund steht und nicht der sogenannte "Kampf ums Recht" im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner.
Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt lässt sich das nicht abschließend beurteilen, aber Ihrer Schilderung nach (die dafür keine Anhaltspunkte enthält) und bei den verwendeten Formulierungen ist eher von einer verbotenen Schmähkritik auszugehen.
Folglich ist dem Grunde nach nichts gegen den Erlass eines Strafbefehls einzuwenden gewesen.
Zur Strafhöhe geben Sie an, diese habe über 1000,- € betragen. Diese Information ist leider unergiebig.
In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt. Eine Geldstrafe bemisst sich gem. § 40 Abs. 1 StGB
nach Tagessätzen. Die Tagessätze gem. Abs. 2 der Vorschrift wiederum bestimmen sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere dem Nettoeinkommen des Täters. Juristisch viel bedeutsamer als die Summe in € sind Anzahl und Höhe der Tagessätze.
Das kann ich mangels Informationen zum Sachverhalt nicht beurteilen. Falls Sie der Ansicht sind, die Höhe der einzelnen Tagessätze sei zu hoch berechnet, hätte gem. § 410 Abs. 2 StPO
ein Einspruch gegen den Strafbefehl auf diese Frage beschränkt werden können.
Abschließend möchte ich nocheinmal wiederholen, dass für die Frage, ob ein Einspruch gegen den damaligen Strafbefehl erfolgreich gewesen wäre, das aufgeworfene Problem, es sei nur ein Anonymus öffentlich beleidigt worden, keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Allenfalls bei der Strafzumessung (der Anzahl der Tagessätze) würde es eine Rolle spielen, ob die Beleidigung öffentlich erfolgte oder nicht. Eine strafbare Beleidigung liegt so oder so vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.02.2015
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16:10
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Engelking
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