Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Leider steht das Akteneinsichtsrecht nur einem Verteidiger zu. Außerdem ist es natürlich auch so, dass ein Verteidiger beurteilen kann, ob bzw. wie Sie sich überhaupt einlassen sollten. Daher werden Sie ohne Verteidiger hier nicht weiterkommen. Selbst wenn Sie den Verteidiger nur für die Akteneinsicht beauftragen, fallen aber Gebühren an.
Leider gibt es in Strafsachen auch keine Prozesskostenhilfe, sondern nur die Pflichtverteidigung, welche aber bei Beleidigungsdelikten nicht gewährt werden kann (zu geringes zu erwartendes Strafmaß). Daher werden Sie wohl in der Hauptverhandlung schlechte Aussichten haben.
Abschließend weise ich darauf hin, dass bei Bestehen des kurzfristigen Termins ohnehin keine rechtzeitige Akteneinsicht gewährt werden kann. Ein Anwalt könnte aber wegen notwendiger Einarbeitung Terminsverlegung beantragen. Haben Sie schon einmal an Ratenzahlung gedacht?
Schließlich können Sie ansonsten so in den Termin geben, sich einsichtig zeigen und so ggf. die Strafe reduzieren, ansonsten sind Ihre Möglichkeiten begrenzt (s.o.) und das Risiko einer Verschlimmerung des Strafmaßes denkbar, da ein Strafbefehl in der Regel ein „Friedensangebot“ der Strafverfolger ist.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
hellmann@lehmannundkruse.de
Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Dementsprechend wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick, dessen Umfang auch vom gebotenen Einsatz abhängt, geboten. Daher kann meine Antwort das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!