Im Rahmen einer Gehaltserhöhung eines Mitarbeiters möchten wir die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen auf 3 Monate zum Monatsende für beide Parteien ändern/verlängern. Genügt hier ein schriftlicher Nachtrag zum Arbeitsvertrag oder müssen wir eine Änderungskündigung aussprechen? Unser Betrieb hat 5 Mitarbeiter.
wenn der Mitarbeiter mit der Verlängerung der Kündigungsfristen für beide Seiten einverstanden ist, genügt ein von beiden Seiten unterzeichneter Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages ist jederzeit möglich.
Ist der Mitarbeiter nicht einverstanden, können Sie die Kündigungsfristen einseitig nur durch eine Änderungskündigung verlängern. Beachten Sie, dass für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller13. November 2007 | 12:13
Mit welchem Grund würden wir die Änderungskündigung durchführen? Betriebsbedingt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt13. November 2007 | 20:28
Da der Betrieb nur fünf Mitarbeiter hat, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Wenn kein besonderer Kündigungsschutz greift, benötigen Sie für die Änderung keine Gründe und müssen lediglich die bisherige Kündigungsfrist einhalten.