Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist richtig, dass man Sie nicht zum Abschluss einer Änderungskündigung zwingen kann. Eine Änderungskündigung ist begrifflich nichts anderes, als die Kündigung des ehemaligen Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.
Sofern Sie beziehungsweise die anderen Arbeitnehmer den neuen Bedingungen nicht zustimmen möchten, brauchen Sie dieses auch nicht.
Hiervon unberührt bleibt allerdings das grundsätzliche Recht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der maßgeblichen (also entweder arbeitsvertraglichen oder ansonsten gesetzlichen Kündigungsfrist) zu kündigen.
Da ich Ihren Arbeitsvertrag nicht kenne, kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, welche Kündigungsfrist für Sie maßgeblich ist.
Es bleibt aber beim Grundsatz, dass der Arbeitgeber Sie unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ordentlich und ohne Angabe von Gründen kündigen darf, unabhängig davon ob Sie der Änderungskündigung zustimmen oder nicht. In diesem Fall müsste er natürlich die Formalitäten (insbesondere Schriftform, die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung, gegebenenfalls Sozialauswahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz) einhalten.
Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung würde der Arbeitsvertrag weitere bestehen, so dass der Arbeitgeber Sie entweder im Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages wie bisher auch einsetzen dürfte oder Sie nach seiner Wahl freistellen dürfte. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung haben Sie aber grundsätzlich leider nicht.
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Sie grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist also solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Sie müssen hierfür lediglich Ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen und zwar so, wie es im jetzigen Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist.
Was die Abfindung angeht muss ich Ihnen leider mitteilen, das kein genereller Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht.
Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart ist (insbesondere im Arbeitsvertrag). Ausnahmsweise kann sich auch aus einem Tarifvertrag ein Abfindungsanspruch ergeben.
Ob dieses allerdings bei Ihnen der Fall ist kann ich im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen. Ich gehe zunächst davon aus, dass kein Abfindungsanspruch besteht, sofern dieses im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist.
Selbstverständlich steht es Ihnen natürlich frei zu versuchen eine Abfindung auszuhandeln.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt