Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ein Vorkaufsrecht über ein Grundstück oder sonstige Miteigentumsanteile an Grundstücken ist nur wirksam, wenn bei der Einräumung die notwendige Form eingehalten wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Daher wäre das von Ihnen hier erwähnte Vorkaufsrecht nur wirksam wenn das Vorkaufsrecht notariell beurkundet worden ist, da bei der Einräumung eines Vorkaufsrecht an einem Grundstück gleichfalls eine notarielle Form vorgeschrieben ist.
Da ein Mietvertrag normalerweise nicht notariell beurkundet wird und Sie auch erwähnen, daß der Vertrag nicht öffentlich beurkundet wurde gehe ich davon nicht aus.
Damit wäre das von Ihnen zitierte Vorkaufsrecht unwirksam und Sie sind nach meiner ersten Einschätzung nicht gehindert den Garagenplatz an einen Dritten zu verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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