meine Frage betrifft den möglichen Verkauf eines abschliessbaren Tiefgaragenplatzes. Dieser ist von mir momentan vermietet.
Der Mietvertrag ist erstmals (mit 6-monatiger Kündigungsfrist) auf den 31. Juli 2012 kündbar.
In dem nicht öffentlich beurkundeten Mietvertrag zwischen mir als Vermieterin und dem Mieter ist auch ein Vorkaufsrecht eingetragen. Ich füge hier den betreffenden Passus ein:
"Wird der Mietvertrag vom Mieter oder der Vermieterin auf den ersten möglichen Kündigungstermin (31. Juli 2012) gekündigt, so kann der Mieter den Einstellplatz zu einem Vorkaufsrechtspreis von höchstens 6000.-- EUR (zuzüglich Notariats- und sonstiger Handänderungskosten) käuflich erwerben."
Nun gibt es ein Angebot einer Drittperson, den Garagenplatz für 10.000EUR zu erwerben. Jedoch möchte auch der Mieter den Parkplatz kaufen. Er wird aller Voraussicht nach jedoch nicht mehr als 6000 EUR dafür zahlen.
Meine Frage: Bin ich durch diesen Passus im Mietvertrag rechtlich gebunden, den Parkplatz an den Mieter für 6000EUR zu verkaufen und einen wirtschaftlichen Schaden in Kauf zu nehmen?
Ausserdem: Sollten doch beide Parteien bereit sein, 10.000EUR zu zahlen, gilt in diesem Fall das Vorkaufsrecht des Mieters?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ein Vorkaufsrecht über ein Grundstück oder sonstige Miteigentumsanteile an Grundstücken ist nur wirksam, wenn bei der Einräumung die notwendige Form eingehalten wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Daher wäre das von Ihnen hier erwähnte Vorkaufsrecht nur wirksam wenn das Vorkaufsrecht notariell beurkundet worden ist, da bei der Einräumung eines Vorkaufsrecht an einem Grundstück gleichfalls eine notarielle Form vorgeschrieben ist.
Da ein Mietvertrag normalerweise nicht notariell beurkundet wird und Sie auch erwähnen, daß der Vertrag nicht öffentlich beurkundet wurde gehe ich davon nicht aus.
Damit wäre das von Ihnen zitierte Vorkaufsrecht unwirksam und Sie sind nach meiner ersten Einschätzung nicht gehindert den Garagenplatz an einen Dritten zu verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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