Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 652 Abs. 1 BGB
kommt ein Maklervertrag dadurch zustande, dass ein Interessent einem Makler für den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen oder deren Vermittlung einen Maklerlohn verspricht.
Ein derartiger Vertrag ist zwischen Ihrem Sohn und dem Makler zustande gekommen.
Solche privatrechtlichen Verträge binden jedoch nur die Vertragsparteien.
Sollten also Sie einen Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung abschließen, so entsteht kein Anspruch des Maklers auf Maklerprovision.
Allein Ihre Anwesenheit beim Termin zur Wohnungsbesichtigung begründet noch kein (auch kein stillschweigendes/konkludentes) Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Makler.
Dies wäre eine zulässige Möglichkeit etwaigen Unsicherheiten bzgl. der Forderungen durch den Makler aus dem Wege zu gehen.
Indes ist fraglich, ob auch beim Abschluss des Vertrages durch Ihren Sohn dem Makler überhaupt noch Provisionsansprüche zustehen, da er nunmehr, wegen der Entziehung des Mandates durch den Eigentümer, nicht mehr in der Lage ist Ihrem Sohn die Möglichkeit zum Vertragsabschluss zu verschaffen (siehe obige Definition). Dies ist aber eine Frage des genauen Makler-Vertragsinhaltes zwischen Ihrem Sohn und dem Makler und kann hier nicht abschließend geklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser kurzen Antwort weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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