Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Konstellation ist die Errichtung eines Behindertentestamentes durchaus die sinnvolle Variante.
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH (Az. XII ZB 299/15 und XII ZB 560/18) ist die Verwendung folgenden Satzes möglich und zulässig, ohne dass man hier eine Unwirksamkeit herleiten kann:
"Eine etwaige Betreuervergütung darf nicht aus dem verwalteten Vermögen bezahlt werden."
In der Praxis habe ich bereits, ohne dass das Gericht dies moniert hat, folgende teilweise Gestaltung gewählt:
§ 2 Erbfolge
(1) Zu unseren Erben setzen wir ein meinen Sohn, Herrn , zu 20 Prozent, und meinen Sohn, Herrn , zu 80 Prozent. Mein Sohn ist jedoch nur Vorerbe. Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Der Vorerbe ist von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2119 BGB befreit; im Übrigen ist er von den Beschränkungen und Verpflichtungen der §§ 2113 ff. BGB nicht befreit. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Bei Wegfall des Vorerben ist der Nacherbe zugleich der Ersatzerbe
(2) Nacherbe im Hinblick auf den Erbteil unseres Sohnes (und damit zugleich Ersatzerbe bei Wegfall unseres Sohnes) ist unser Sohn , ersatzweise sind es die Abkömmlinge unseres Sohnes... nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.
(3) Ersatzerben an der Stelle unseres Sohnes..... sind deren Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.
§ 3 Testamentsvollstreckung
(1) Wenn unser Sohn bei unserem Tod Vorerbe werden sollte, wird für seinen Erbteil Testamentsvollstreckung in Form der Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) angeordnet Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Nacherbfall.
(2) Zum Testamentsvollstrecker wird ....... ernannt, ersatzweise .... , ganz ersatzweise soll das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker ernennen.
(3) Bei einer eventuellen Nachlassauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den meinem Sohn zugeordneten Vermögensgegenständen fort.
(4) Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen (§ 2216 Abs. 2 BGB), von den Nutzungen, die aus den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögensgegenständen gezogen werden, nach seinem billigen Ermessen dem Vorerben Geld und Sachleistungen nach Art. und Höhe zukommen zu lassen, die zur Verbesserung von dessen Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger nach den jeweils geltenden sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen darf und die auch nicht auf die dem Vorerben gewährten Sozialhilfeleistungen anrechenbar sind. Im Übrigen sind sie gewinnbringend anzulegen.
(5) Solange unserer Sohn... oder .... Testamentsvollstrecker sind, erhalten sie hierfür keine Vergütung; die § 2218 Abs. 1, § 670 BGB bleiben unberührt.
(6) Eine etwaige Betreuervergütung darf nicht aus dem verwalteten Vermögen bezahlt werden.
Dies ist natürlich nur ein Beispiel und kann Ihren Wünschen entsprechend angepasst und geändert werden.
Gegen die von Ihnen gewünschte Nichtbelastung des Vorerbes habe ich so keine Bedenken.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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