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Behandlung der (eingefrorenen) Pensionsrückstellung in einer GmbH&Co.KG b.Liquidation

| 14. Februar 2011 19:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

folgender Sachverhalt:

GmbH seit 1988, GmbH schließt für GGF im Jahre 1992 einen Pensionsvertrag ab.
2004 Formwechsel in GmbH&Co.KG
per Gutachten wird "Barwert" der P-Zusage ermittelt und als "einefrorene" P-Zusage in die KG übernommen.
Bestandteile der KG: Verwaltungs GmbH ( 25.000€ ) mit 2 GF
Komanditist: ehem. GF der GmbH

P-Zusage ist nicht rückgedeckt. Barmittel sind nicht ausreichend in der KG vorhanden.

Die GmbH&Co.KG soll "aufgelöst" werden.
2010 erstamls Verluste in der KG.
In der KG stecken noch nicht entnommene aber versteuerte Gewinne aus 2008 und 2009 als "Verbindlichkeiten" geg. GF

Der GF ist bereit auf die P-Zusage zu verzichten

1. FRAGE:

1. wie läßt sich die P-Zusage im Falle einer "normalen" Liquidation / Abwicklung ohne/mit wenig Steuerauslösung auflösen?

2. wie läßt sich die P-Zusage im Falle eines Insolvenzplanverfahrens ( Blitzinsolvenz) ohne/mit wenig Steuerauslösung auflösen?

3. wie läßt sich die P-Zusage im Falle einer "richtigen" Insolvenz ohne/mit wenig Steuerauslösung auflösen? Wie hoch muß hier der "Verlust" sein, damit keine Steuern anfallen?

Anmerkung:
Die KG bilanziert nach dem 4-Konten Modell.
Die KG hat keine ( nur sehr geringe ) Vermögenswerte ( diese sind mobil und veräußerbar)
Die KG ist n i c h t überschuldet.
Der KG droht künftige "Zahlungsunfähigkeit" mangels Umsätze / Gewinne wg. Miete und lfd. Kosten


2. FRAGE:

Falls unter 1. FRAGE keine steuerlich interessante Lösung möglich, stellt sich die Frage nach der "Auslagerung" in eine Pensionskasse.
Laut BMF-Schreiben vom 26.10.2006 kann die Rückstellung nur im Zeitraum von 10 Jahren sucessive aufgelöst werden. - Oder kann man auch - bei entsprechenden Verlusten - auf einmal die gesamte Rückstellung auflösen?

wäre die 10jährige Teilauflösung ein Modell für die "Kostenkompensation" für die laufenden nächsten 10 jahre um den Verlust durch den weiter laufenden (pseudo)-Geschäftsbetrieb (Raum-Miete, lfd. Kosten ) auszugleichen.

Hier wäre eine in etwa Gegenüberstellung interessant zur leichteren Entscheidungsfindung.


ZIEL wäre jedoch s o f o r t i g e Liquidation
um einfach " Ballast" abzuschmeissen.

lieber eine einfache, schnelle Lösung die etwas mehr Kosten verursacht, als eine lange, komplizierte mit Risiken behaftete "Dauerbrennerlösung"


Vielen dank für die freundliche Beratung

Sehr geehrter Fragesteller,

die Beantwortung hängt von verschiedenen weiteren Fragen ab:
Mit Beschluss des Großen Senats zur Fussnote wurde die steuerrechtliche Würdigung eines Verzichts auf die Pensionsanwartschaft wesentlich geändert. Der große Senat erkennt in dem Verzicht auf eine werthaltige Pensionsanwartschaft eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und somit eine verdeckte Einlage einer Lohnforderung in die GmbH durch den GGF. Dies bedingt wiederum einer wirtschaftlichen Verfügung über die Lohnforderung, was auf der Ebene des GGF zum Zufluss von Arbeitslohn führt und für die GmbH als Arbeitgeber die Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer auslöst. Auf diesen fiktiven Lohnzufluss ist nach Auffassung in der Literatur die Fünftelungsregelung ( § 34 Absatz 1 i. V. m. Abs. ESTG § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG ) anzuwenden. Gleichzeitig führt die verdeckte Einlage für den GGF zu einer Erhöhung seines steuerlichen Einlagekontos sowie der Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile. In der Praxis problematisch ist der Verzicht ohne gleichzeitigen Verkauf der GmbH-Anteile, da in diesem Fall der fiktive Lohnzufluss zu
einer entsprechenden Einkommensteuerbelastung für den GGF führt, während er von dem durch den Verzicht gestiegenen Wert und den gestiegenen Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile (noch) nicht profitiert. In diesem Fall kann die Einkommensteuerbelastung für den GGF durchaus zu Liquiditätsproblemen führen.


Die oben dargestellten Folgen einer verdeckten Einlage sind jedoch nur gegeben, sofern der GGF aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist gegeben, sofern durch den Forderungsverzicht eine Stärkung der Gesellschaftsrechte erreicht wird. Ist die Pensionsanwartschaft aufgrund der finanziellen Lage der GmbH zumindest noch teilweise werthaltig, was vorliegend wohl nur teilweise der Fall ist, also zumindest noch teilweise finanzierbar, stärkt der GGF durch den Verzicht das Vermögen und die Ertragsfähigkeit der GmbH und gleichzeitig seine Ausschüttungsansprüche und somit seine Gesellschaftsrechte.

Bis zum 9. 6. 2005 hat die Finanzverwaltung die Meinung vertreten, die Finanzierbarkeit der Versorgungsverpflichtung sei nicht mehr gegeben, sobald unter Berücksichtigung der Pensionsrückstellung eine bilanzielle Überschuldung der GmbH gegeben sei. Dabei sei der Rückstellungswert beizulegen, der unter der Annahme des zum Bewertungsstichtag eingetretenen Versorgungsfalles einzustellen wäre (worst-case-Szenario). Der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Fussnote 16 folgend stellte das BMF dann jedoch klar, dass die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage erst im Falle einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gegeben und die Versorgungsverpflichtung mit dem Anwartschaftsbarwert oder dem niedrigeren handelsrechtlichen Teilwert zu berücksichtigen ist. Denn nur in diesem Fall könnte die GmbH bzw. der im Rahmen des Fremdvergleichs unterstellte ordentliche Geschäftsleiter auch gegenüber einem nicht beteiligten Geschäftsführer aufgrund dessen Fürsorgepflicht gegenüber der GmbH zivilrechtlich wirksam die Pensionszusage widerrufen oder anpassen.

Im Rahmen der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ist der infolge der Finanzmarktkrise neu gefasste Begriff der Überschuldung in der Insolvenzordnung zu beachten. Danach ist bis zum 31. 12. 2013 eine positive Fortführungsprognose außerhalb der Bewertung des Vermögens gesondert zu prüfen, wodurch frühzeitige Insolvenzen verhindert werden sollen. Ebenso ist die Finanzierbarkeit der Pensionszusage hinsichtlich jedes beinhalteten biometrischen Risikos gesondert zu prüfen. Wird auf das Leben des begünstigten GGF eine (teil-) kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen. Will der GGF einer drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung durch (Teil-) Verzicht auf die Pensionsanwartschaft ohne verdeckte Einlage entgegenwirken, müssen weitere die Überschuldung vermeidende Maßnahmen ergriffen (vor allem Gehaltsreduktion) und zudem dargelegt werden, dass sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu dem (Teil-) Verzicht bereit erklärt hätte. Also muss auch in diesem Fall die drohende insolvenzrechtliche Überschuldung glaubhaft dargelegt werden können.
In allen anderen Fällen wird die Finanzverwaltung eine verdeckte Einlage aufgrund der derzeitigen Rechtslage annehmen, unter der Bedingung, dass die Pensionszusage zumindest teilweise werthaltig ist.
Eine Übertragung der Pensionszusage bei Liquidation der GmbH auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen (sog. Liquidations-Direktversicherung) ist zwar steuerfrei nach § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG . Spätere Leistungen durch LV-Unternehmen sind Arbeitslohn nach § 19 EStG .

Mit besten Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2011 | 11:06

Sehr geehrter Herr Hermes,

zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen - doch vermisse ich hierbei Antworten auf meine konkreten Fragen.
Ebenso schreiben Sie, daß die Beantwortung von verschiedenen weiteren Fragen abhängt.

Könnten Sie mir diese Fragen stellen?

Vielleicht nochmal konkret der Sachverhalt:

Die P-Zusage - mit Ihrem eingefrorenem Barwert - ist als Rückstellung in der KG - der Gmbh&Co.KG - nicht in der GmbH!!
Es existiert keine Rückdeckungsversicherung!

Kann dieser "rückgestellte, unversteuerte Gewinn in Form der P-Zusage" im Falle einer Liquiditation - oder Insolvenz mit den auflaufenden Verlusten vor Steuern verrechnet werden?

Kann diese Rückstellung "betrieblich bedingt" aufgelöst werden, da diese nicht mehr werthaltig ist und die Auflösung somit "betrieblich" bedingt ist? ( Dies war wohl bis zum BMF-Schreiben vom 6.9.2005 leichter möglich)

Ich habe folgendes verstanden:
Auflösung "betrieblich bedingt" löst keine verdeckte Einlage aus und auch kein "Lohnzufluss" beim ehem. GGF

Voraussetzung für eine "betrieblich bedingte " Auflösung sei das fehlen der Rückdeckungsversicherung und der Verpfändung an den GGF - ist das so richtig?

ist die Auflösung jedoch "gesellschaftsbedingt" löst dies die o.g. Belastungen aus - ist diese Annahme so richtig?

Falls ja, welche Voraussetzungen müssen für eine "betrieblich bedingte" Auflösung gegeben sein?

nochmal zum ZIEL:

Das Ziel ist n i c h t eine INSOLVENZ zu vermeiden, sondern das ZIEL ist die GmbH&Co.KG
ohne "Lohnzufluß" mit möglichst wenig Steueraufkommen zu Liquidieren - falls nicht anders möglich dann eben über die INSOLVENZ

falls Sie erlauben, kann ich Sie auch anrufen um die noch fehlenden Infos zu übermitteln.

nochmals vielen Dank für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2011 | 13:38

Die Frage meinerseits an Sie wäre, ob eine zumindest drohende insolvenzrechtliche Überschuldung im Raum steht. Hierbei sollte sodann begleitend, auch ein Lohnverzicht/Lohnreduzierung des GGF in Frage kommen bzw. durchgeführt werden. Nur dann kann eine Insolvenz vermieden werden und der GGF auf die Pensionszusage ohne die aufgezeigten steuerlichen Folgen verzichten und die KG liquidiert werden. Anderenfalls müsste die KG in Insolvenz gehen.

Bewertung des Fragestellers 15. Februar 2011 | 17:30

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wie bereits per e-mail reklamiert!
m.E. Themaverfehlung, allg. Gesetzestext, keine einzige Frage beantwortet.
ANTRAG nochmal online stellen und anderen Anwalt die Möglichkeit geben qualifiziert zu beantworten.

Die Antwort auf die Nachfrage zeigt eigentlich, daß man das Gefühl bekommen kann "nicht ernst" genommen zu werden.

Schade eigentlich für die sonst so grandiose Idee dieser Plattform

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Bewertung ist mehr als befremdlich. Zur Ihrer gefälligen Verwendung werde ich das Ergebnis der Antworten auf Ihre Fragen nochmals zusammenfassen: Entweder Liquidation, wenn eine insolvenzrechtliche Überschuldung droht, um die steuerlichen Folgen des Verzichts auf die Pensionszusage abzufedern. Oder Sie warten die insolvenzrechtliche Überschuldung ab und verzichten sodann auf die Pensionszusage. Am besten sollten Sie gleich auf Ihren Lohn verzichten. Alles andere würde Sie einer verdeckten Einlage führen.