Pflichtteilsergänzungsanspruch, Schenkung?
24. Mai 2005 13:38
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Mir wurde von meiner Mutter das Haus "geschenkt".
Mein Bruder ist nun Alleinerbe geworden, der Nachlass ist aber gering.
Wie kann ich Pflichtteilsergänzungsansprüche abwehren?
Liegt überhaupt eine ergänzungspflichtige Schenkung vor?
Hier der Text des Schenkungsvertrages:
Wir schliessen folgenden Schenkungsvertrag:
§ 1
Frau "Veräusser" schenkt hiermit ihrer Tochter "Erwerber" das Grundstück "A" und "B".(Garage und Wohnhaus)
Mitzuübertragen ist jeweils das gesetzliche Zubehör, soweit es dem Veräusserer gehört.
§ 2
Der Erwerber nimmt die Schenkung hiermit an.
Eine Gegenleistung für die vorstehende Übertragungsverpflichtung ist durch den Erweber nicht zu erbringen.
Die Schenkung ist nicht ausgleichungspflichtig, jedoch gegebenenfalls auf einen etwa auf den Tod des Veräusserers geltend gemachten Pflichtteil anzurechnen.
§ 3
Frau "Veräusserer" behält sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem in § 1 hiervor genannten Vertragsobjekt vor.
Die Nießbrauchsberechtigte hat für die Dauer des Nießbrauches die Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen am Vertragsobjekt auch insoweit zu tragen, als sie nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Vertragsgegenstandes gehören.
Weiter hat die Nießbrauchsberechtigte auch sämtliche auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten, die also auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, zu tragen. Ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen.
Im übrigen gelten für den Nießbrauch die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
Über die Einräumung des Nießbrauches sind wir uns einig.
Wir bewilligen und Frau "Erwerber beantragt die Eintragung des Nießbrauchsrechtes für Frau "Veräusserer" mit der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber im Grundbuch. Beim Nießbrauch soll vermerkt werden, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Ablebens des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs. 2 GBO
).
Der Jahreswert des Nießbrauches wird mit ca. DM 12000,-- angegeben.
§ 4
Frau "Veräusserer" behält sich die Rückforderung des in §1 hiervor bezeichneten Vertragsobjektes für den Fall vor, dass
1. der Erwerber zu Lebzeiten von Frau "Veräusserer" stirbt;
2. über vdas Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eingeleitet wird oder die Zwangsvollstreckung in das Vertragsobjekt droht;
3. der Erwerber das Vertragsobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Veräusserers belastet und/oder veräussert.
Die Ausübung des Rückforderungsrechte, d.h. des Rechtes, die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen, ist an keine Frist gebunden. Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Wird das Rückforderungsrecht ausgeübt, dann hat der Ausübende alle nachgewiesenen Beträge, die der Erwerber zum Zwecke der baulichen Verbesserung und Erweiterung des überlassenen Vertragsobjektes aufgewendet hat, dem Erwerber zu ersetzen (Baukosten und Baunebenkosten). Eigenleistungen sind nur zu ersetzen, wenn der dafür angesetzte Betrag vom Veräusserer schriftlich anerkannt wurde. Gewöhnliche Erhaltungskosten oder etwaige sonstige Beträge sind nicht zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist zu verzinsen.
Der Erwerber bewilligt die Eintragung einer Vormerkung gem § 883 BGB
im Grundbuch zur Sicherung des Anspruches des Veräusserers auf Rückübertragung des Eigentums an dem in § 1 hiervor näher bezeichneten Vertragsobjekt.
Über die Bedeutung der Vormerkung sind wir eingehen belehrt worden. Eintragungsantrag wird heute gleichwohl nicht gestellt.
Frau "Erwerber" erteilt hiermit Frau "Veräusserer" unwiderruflich Vollmacht zur Vornahme aller zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
.
§5
Für diesen Vertrag gelten weiter folgende allgemeine Bestimmungen:
1.
Eine Gewähr für Recht- oder Sachmängel und für den Meßgehalt wird nicht geleistet. Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert. Der Zustand des Vertragsobjektes ist dem Erwerber bekannt.
Der Veräusserer ist verpflichtet, auf nicht offensichtliche Mängel hinzuweisen; er versichert, daß ihm solche nicht bekannt sind.
In Abt. II des Grundbuches ist das Grundstück "A" wie folgt belastet:
a) Grunddienstbarkeit betr. Recht auf Errichtung, Unterhaltung und Benützung einer Garage. Der Höchstbetrag des Wertersatzes gem. §882 BGB
ist festgesetzt auf DM 10000.-.
Diese Belastung ist bekannt und bleibt bestehen.
Das Grundstück "B" ist in ABT.II des Grundbuches nicht belastet.
Die Grundstücke "A" und "B" sind ije in Abt. III des >>Grundbuches wie folgt belastet:
Nr. 1: DM 50.000.-
Nr. 2: DM 10.500.-
Nr. 3: DM 12.900.-
Der Veräusserer versichert, daß diese Grundpfandrechte nicht mehr valutiert sind.
Der Veräusserer tritt alle siene Ansprüche, die ihm durch (teilweise) Tilgung der den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen oder aus einem anderen Rechtsgrund gegenüber den Grundschuldgläubigern zustehen, ohne besondere Vergütung an den Erwerber ab.
2.
Die unmittelbare Besitzübergabe erfolgt nach Beendigung des Nießbrauches.
Von diesem Zeitpunkt gehen Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber über, ebenso die öffentlich rechtlichen Pflichten, wie z.B. die Verkehrssicherungspflicht.
Der mittelbare Besitz geht sofort auf den Erwerber über.
3.
Der Erwerber trägt die Steuern und die sonstigen regelmäßig widerkehrenden öffentlichen Abgaben vom Tag der Beendigung des Nießbrauchs an. Der Veräusserer versichert, daß Rückstände an Steuer und anderen öffentlichen Abgaben nicht bestehen.
4.
Die Auflassung erfolgt sofort.
5.
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wünschen wir nach Belehrung über deren Bedeutung nicht.
6.
Die Kosten dieses Vertrags und die seines Vollzugs im Grundbuch trägt der Erwerber, ebenso eine etwa anfallende Schenkungssteuer.
7.
Sofern dieser Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit einer Genehmigung bedarf, wird diese Genehmigung von allen Beteiligten beantragt. Eine Genehmigung dieses Vertrages ist nicht erforderlich.
8.
(Vollmacht für das Notariat für 2 monate)
9. (Belehrungen: Baulastenbuch,Kostenhaftung. eintragung der Eigentumsänderung,rechtsfolgen nicht beurkundeter Nebenabreden, §§ 528
- 534 BGB
)
10. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt den übrigen Vertragsinhalt nicht.
11.Der beurkundende Notar ist zur Stellung, Änderung und Zurücknahme von Anträgen beim Grundbuchamt ermächtigt.
12.Über steuerliche Belange wurde nicht belehrt.
Hierauf erklären die Erschienenen, unabhängig vom schuldrechtlichen Vertrag, folgende Auflassung:
Wir sind darüber einig, daß das Eigentum an den in § 1 hiervor näher bezeichneten Vertragsobjekten auf den dort genannten Erwerber übergeht.
Der Veräusserer bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch unter Verzicht auf Nachricht.
genehmigt, unterschrieben , beglaubigt.
27.Januar 1999
zum Zeitpunkt der Schenkung war meine Mutter 67 Jahre alt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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